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Allgemeine Geschäftsbedinungen betreffend Printwerbung
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln die vertraglichen Beziehungen (Insertionsvertrag Print) zwischen der CH Regionalmedien AG ("CHM") und einem Inserenten ("Inserent") im Bereich der Printwerbung. Der Insertionsvertrag beinhaltet insbesondere die Publikation von Inseraten, Werbebeilagen, Reklamen, Beiheften, sonstigen Werbemitteln oder anderen bezahlten Veröffentlichungen ("Inserate") durch CHM, inkl. oder exkl. Beratung, Kreation von Inseraten im DTP-Verfahren oder administrativen Dienstleistungen. Diese AGB bilden Bestandteil aller von CHM abgeschlossener Insertionsverträge.
Die Anwendung von AGB des Inserenten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Inserent auf seine eigenen AGB bezieht und CHM es unterlässt, die AGB des Inserenten im konkreten Fall ausdrücklich abzulehnen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Vertragsabwicklung
Ein Interessent hat die Möglichkeit, eine Verfügbarkeitsanfrage per E-Mail, www.chmediawerbung.ch oder auf schriftlichem Weg an CHM zu senden. Die Anfrage wie auch die Antwort von CHM stellen grundsätzlich keinen Vertragsschluss dar, sondern dienen der Information des Interessenten.
Der Inserent kann ein Angebot zum Vertragsschluss durch Zusendung des ausgefüllten und unterzeichneten Auftragsformulars, eines eigenständig formulierten und unterzeichneten Auftragstextes oder durch E-Mail unterbreiten. Er erklärt damit ausdrücklich seine Zustimmung zu den vorliegenden AGB. Mit der Annahme des Auftrages durch CHM durch schriftliche Auftragsbestätigung, E-Mail oder durch die erfolgende Verbreitung der Werbung kommt der Insertionsvertrag ("Insertionsvertrag") zustande. Werbe-, Media-, PR-, DM- und Webagenturen handeln im Namen und auf Rechnung des Inserenten. Vertragspartner ist in jedem Fall der Inserent. Die CHM nimmt die Aufträge von Agenturen nur für namentlich bezeichnete Inserenten an. Die CHM ist berechtigt, von Agenturen eine Handlungsvollmacht des Inserenten zu verlangen. Ein von einer Agentur vertretener Inserent kann sich gegenüber der CHM nur durch Zahlung an die CHM von seiner Zahlungsverpflichtung befreien.
2.2. Anzahl Werbemittel und Insertionsfrist
Ein Vertrag über Werbemittel kann geschlossen werden pro einzelnes Werbemittel oder für eine Anzahl von Werbemitteln. Werden mehrere Werbemittel für eine Buchung geliefert, benötigt die CHM vom Inserenten den entsprechenden Motivplan auf dem die Erscheinungsdaten klar ersichtlich sind. Soweit ein Vertrag über eine Anzahl von Werbemitteln geschlossen wird, sind diese innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss zur Veröffentlichung abzurufen. Wird die Einjahresfrist nicht eingehalten, so ist der Inserent verpflichtet, CHM den Differenzbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt zu erstatten, vorbehaltlich weiterer Ansprüche.
2.3. Buchungskonditionen
Die Konditionen richten sich nach den Angaben auf der Website www.chmediawerbung.ch.
3. Bereitstellung der Werbemittel
Der Inserent verpflichtet sich, das Werbemittel bzw. das Druck- und Datenmaterial auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
Inserate, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung als solche nicht erkennbar sind, müssen mit dem vollen Firmennamen unterzeichnet sein und werden von CHM durch die Überschrift «Anzeige» kenntlich gemacht. Die redaktionelle Freiheit und Unabhängigkeit liegt ausschliesslich und vollumfänglich bei CHM.
Für Werbemittel welche nicht den Spezifikationen entsprechen, kann CHM Ersatz anfordern. Bei nicht ordnungsgemässer, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglichem Werbemittelaustausch wird keine Gewähr für die vereinbarte Schaltung des Werbemittels übernommen. Will der Inserent nach Ablauf der vereinbarten Fristen Werbemittel austauschen oder verändern oder von einem bestehenden Schaltplan abweichen, wird CHM prüfen, ob diese Änderungen bzgl. des ursprünglich vereinbarten Auftrags noch vorgenommen werden können. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Vereinbarung.
Der Inserent kann Platzierungswünsche anbringen. Die Platzierungswünsche des Inserenten sind für CHM nicht verbindlich. Aus technischen Gründen darf CHM die Werbemittel ohne Rückfrage und Kostenfolgen beim Inserenten verschieben.
CHM ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werbemittel zeitlich unbegrenzt zu archivieren.
Der Inserent trägt die alleinige Verantwortung für das zur Verfügung gestellte Werbemittel, insbesondere gilt dies für die Inhalte. Er ist verpflichtet, die anwendbare Rechtsordnung sowie die Grundsätze Lauterkeit der Schweizerischen Lauterkeitskommission bezüglich Werbung einzuhalten und keine Rechte Dritter zu verletzen. Der Inserent sichert CHM insbesondere zu, dass er über sämtliche für den Vollzug der Werbemittel erforderlichen Verwendungs- und Nutzungsrechte an dem von ihm zur Verfügung gestellten Material verfügt. Der Inserent prüft das Werbemittel auf die Rechtmässigkeit, bevor er es der CHM zur Verfügung stellt.
Der Inserent wird CHM, deren Organe und Hilfspersonen von sämtlichen Ansprüchen aus einer allfälligen Verletzung der Verpflichtungen gemäss dieser Ziffer und von jeglichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich schadlos halten und trägt insbesondere auch die für die Schadloshaltung erforderlichen angemessenen Kosten, einschliesslich der Rechtsverfolgungs- und Anwaltskosten.
4. Veröffentlichung
CHM kann jederzeit Änderungen an den Werbematerialien verlangen, die Veröffentlichung von Werbemitteln verweigern bzw. sistieren oder Werbeaufträge ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Änderungen an den Werbemitteln aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder wenn solche aus rechtlichen Gründen von CHM als notwendig erachtet werden, sind vom Inserenten umgehend auf eigene Kosten zu veranlassen.
Der Inserent erlaubt CHM bis auf Widerruf, die Webemittel zu veröffentlichen und zu diesem Zweck zu bearbeiten. Der Inserent gibt ausdrücklich seine Zustimmung, dass CHM die Werbemittel auch anderweitig verwenden darf und insbesondere auch Dritten zur Verfügung stellen kann.
5. Vergütung und Rabatte
Die Vergütung sowie die Gewährung allfälliger Rabatte berechnet sich alleine nach dem jeweils aktuellen, anwendbaren Tarif, der auf der Website www.chmediawerbung.ch veröffentlicht wird. CHM behält sich eine Änderung der Konditionen jederzeit vor. Rabatte müssen schriftlich vereinbart sein.
Aufwendungen von CHM, welche nicht in den Tarifen enthalten sind, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Als solche gelten beispielsweise Probeabzüge, aufwändige Bearbeitungen von Voll-Druckmaterial oder Korrektoratsarbeiten.
Sämtliche Tarife verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
6. Zahlungskonditionen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Besteller ohne weitere Mahnung oder Fristansetzung in Verzug und schuldet der CHM einen Verzugszins von 5%. Weiter kann die CHM für die 1. Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30 und für die 2. Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50 verrechnen.
Die CHM kann auch nach Bestellungsannahme jederzeit Zahlungsgarantien und/oder Vorauszahlungen verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden. Das gleiche gilt, wenn der Besteller in Verzug gerät oder zahlungsunfähig wird.
Bei Betreibung, Nachlassstundung oder Konkurs entfallen Rabatte, Vermittler- oder Beraterkommissionen.
7. Stornierung
Die Stornierung bedarf der Schriftform. Bei Stornierungen kann CHM die folgenden Kosten verrechnen:
Stornierung eines Inserates oder Kampagne, 25% der Kosten können verrechnet werden;
Stornierung bis 7 Tage vor Start des Inserates oder Kampagne, 50% der Kosten können verrechnet werden;
Stornierung eines laufenden Inserates oder Kampagne, 100% der Kosten können verrechnet werden.
8. Ausserordentliches Kündigungsrecht der CHM
CHM ist zur schriftlichen ausserordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn der Inserent seiner Zahlungspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist, der Inserent gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstösst oder der Inserent ein gegen Dritte gerichtetes Fehlverhalten begeht, indem er das Angebot von CHM zu rechtswidrigen oder für Dritte belästigenden Zwecken einsetzt. Ebenfalls kann die CHM ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Insertionsorgan während der Vertragsdauer sein Erscheinen einstellt.
Im Falle der ausserordentlichen Kündigung kann CHM mit sofortiger Wirkung die Schaltung der Werbemittel absetzen. Geschuldete Vergütungen für bereits erfolgte Leistungen der CHM bleiben bestehen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Es werden keine Rabattnachbelastungen, aber es können Vergütungen vorgenommen werden, sofern zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung eine höhere Rabattstufe erreicht wurde.
9. Chiffreinserate
Die CHM verpflichtet sich zur Wahrung des Chiffregeheimnisses. Vorbehalten bleiben namentlich folgende Fälle: Die CHM kann in begründeten Fällen – Justiz- oder Verwaltungsbehörden sowie Personen, die einem Chiffre- Inserenten ihre Personendaten mitgeteilt haben und im Nachhinein wegen nicht zurückgesandter Unterlagen ihr Auskunftsrecht wahrnehmen wollen – die Identität des Chiffre-Inserenten bekanntgeben. Die CHM braucht insbesondere Werbesendungen, Vermittlungs- und anonyme Angebote nicht an den Chiffreinserenten weiterzuleiten. Zu diesem Zweck kann sie eingehende Angebote öffnen und überprüfen. Für Chiffreinserate wird pro Auftrag eine Gebühr erhoben. Ausserordentliche Aufwendungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Verantwortung für die Rücksendung von Dokumenten obliegt dem Chiffreinserenten.
10. Gewährleistung und Haftung der CHM
10.1. Allgemein
Jegliche Gewährleistung und Haftung von CHM ist im Rahmen des Zulässigen wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen von CHM ist generell wegbedungen. Die Haftung beschränkt sich im Haftungsfall zudem auf direkte Schäden und betragsmässig auf maximal die Höhe der durch den Inserenten für den betreffenden Insertionsvertrag geleisteten Vergütung.
10.2. Online-Buchungstools
Die CHM kann die ununterbrochene und jederzeitige Verfügbarkeit der Online-Buchungstools nicht garantieren, da dieser Dienst teilweise auf Informatik-Systemen beruht, deren Betrieb nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt (Telekommunikationsnetze u.a.). Die CHM haftet nicht für Datenverlust bei Datenübermittlung. Soweit in ihrem Verantwortungsbereich liegend bemüht sich die CHM, den Betrieb der Informatik-Systeme (Server u.a.), über welche die Daten veröffentlicht und die Inseratedispositionen verarbeitet werden, stabil zu halten. Sollten diese dennoch Funktionsstörungen aufweisen, ist die CHM bemüht, solche so schnell wie möglich zu beheben oder zumindest zu minimieren. Sollte der Inserent, trotz dieser Bemühungen, aus Funktionsstörungen oder aus ähnlichen Gründen direkte oder indirekte Schäden erleiden, so ist eine Haftung der CHM ausgeschlossen. Soweit in ihrem Verantwortungsbereich liegend bemüht sich die CHM um die korrekte Verarbeitung der Inseratedispositionen. Sollte der Inserent trotz dieser Bemühungen aus falsch verarbeiteten Inseratedispositionen direkte oder indirekte Schäden erleiden, so ist die Haftung der CHM ausgeschlossen.
11. Haftung des Inserenten
Der Inserent haftet für alle Folgen und Nachteile, die CHM, deren Organe oder Hilfspersonen durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Dienste oder dadurch entstehen, dass der Inserent seinen sonstigen Obliegenheiten und Verpflichtungen nach diesen AGB nicht nachkommt. Der Inserent stellt CHM von jeglichen Ansprüchen oder Forderungen Dritter auf erstes Anfordern frei, die diese wegen Verletzung von Rechten durch den Inserenten geltend machen, einschliesslich angemessener Rechtsverfolgungs- und Anwaltskosten. Ferner verpflichtet sich der Inserent, CHM bei der Abwehr solcher Ansprüche zu unterstützen. Die CHM kann für die vereinbarten und verbindlich gebuchten Werbemittel die geschuldete Vergütung dem Inserenten vollständig in Rechnung stellen, wenn die Werbemittel aus Umständen, die der Inserent zu vertreten hat, nicht geschaltet werden können. Dies gilt insbesondere, wenn die Werbemittel der CHM nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt oder nachträglich abgeändert wurden. Allfällig entstandene Zusatzkosten für die CHM können dem Inserenten ebenfalls in Rechnung gestellt werden. Der Inserent haftet zudem für die sorgfältige Aufbewahrung seines Passwortes des Online-Buchungstools. Die Weitergabe des Passworts bzw. die Nutzung der Online-Buchungstools durch Dritte ausserhalb des Geschäftsbetriebs des Inserenten oder durch Personen, die aus dem Geschäftsbetrieb ausgeschieden sind, gilt als missbräuchliche Verwendung. Bei missbräuchlicher Verwendung hat die CHM das Recht, das oder die Passwörter des Inserenten und seiner Nutzer mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
12. Gegendarstellungen
Bei einem Gegendarstellungsbegehren (Art. 28ff. ZGB), welches sich auf Werbemittel des Inserenten bezieht, informiert CHM den Inserenten. Der Entscheid über das Vorgehen obliegt ausschliesslich CHM. Der Inserent hält CHM von allen sich aus dem Bedarf einer Gegendarstellung ergebenden Kosten schadlos.
13. Rechteeinräumung
13.1. Allgemein
Der Inserent überträgt CHM sämtliche für die Nutzung der Werbung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, Speicherung in und Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Vorgenannte Rechte berechtigen insbesondere zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren. Der Inserent erklärt insbesondere sein Einverständnis, dass die CHM die Inserate in eigene oder fremde elektronische Datenbanken einspeisen, speichern sowie abrufen und zu diesem Zweck bearbeiten kann. Die nicht autorisierte und ohne gewichtige Eigenleistung erfolgende Bearbeitung und Verwertung von abgedruckten oder in elektronische Datenbanken eingespiesenen Inseraten durch Dritte ist unzulässig und wird vom Inserenten untersagt. Dieser überträgt der CHM insbesondere das Recht, mit geeigneten Mitteln dagegen vorzugehen. CHM kann an den eingeräumten Rechten die für die vereinbarte Werbeschaltung erforderlichen Unterlizenzen in beliebiger Anzahl einräumen, sowie die eingeräumten Rechte auf Dritte übertragen.
13.2. Geistiges Eigentum an von CHM kreierten Inseraten
Der Inserent anerkennt das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht, der CHM an allen von ihr kreierten Inseraten mit individuellem Charakter (z.B. DTP-Verfahren). Soweit der Inserent seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der CHM nachkommt, ist ihm die Nutzung des geistigen Eigentums am kreierten Inserat im Rahmen des ursprünglichen Verwendungszweckes erlaubt.
14. Datenschutz
Für die Bearbeitung von Personendaten durch CHM gelten die Regelungen in der Datenschutzerklärung, welche unter den jeweiligen Produktwebseiten abrufbar sind.
15. Schlussbestimmungen
Änderungen des Insertionsvertrages und/oder dieser AGB bedürfen der Schriftform (diese Bestimmung eingeschlossen).
Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Insertionsvertrag durch den Inserenten auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der CHM. CHM kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag abtreten, insbesondere zu /Inkassozwecken.
Die Verrechnung von Ansprüchen des Inserenten mit Forderungen der CHM ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der CHM zulässig.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Insertionsvertrages und/oder dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt diejenige Regelung, welche die Parteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Treu und Glauben sowie nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise getroffen hätten. Entsprechendes gilt im Fall etwaiger Lücken des Vertrags. Die Parteien verpflichten sich, eine solche Regelung jeweils unverzüglich zu vereinbaren.
Auf alle Verträge zwischen CHM und den Inserenten ist Schweizer Recht, unter Ausschluss von Kollisionsnormen, des UN-Kaufrechts und von Staatsvertragsrecht anwendbar.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Aarau.
Die CHM behält sich ausdrücklich das Recht vor, die vorliegenden Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Die jeweils aktuelle und damit gültige Version findet sich auf der Website www.chmediawerbung.ch.
Stand 01.01.2025
AGB Radio
Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend Werbung auf den regionalen und nationalen Radiosendern der Ch Regionalmedien AG.
1. Gegenstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen CH Regionalmedien AG (nachfolgend „CH Regionalmedien“), resp. die durch die CH Regionalmedien vermarkteten Sender (nachfolgend „Sender“ genannt), und dem Auftraggeber. Sie bilden einen Bestandteil aller von CH Regionalmedien betreffend den Sender abgeschlossenen Werbe- und Sponsoringaufträge.
Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind in jedem Fall wegbedungen.
2. Definition
Als „Auftrag“ im Sinne dieser AGB gilt der Vertrag zwischen dem Sender und einem „Auftraggeber“ über die Integration und Verbreitung von Werbung, Sonderwerbeformen und den übrigen Formen der kommerziellen Kommunikation sowie Integration und Verbreitung von Sponsoringformen und Product-Placements (nachfolgend einheitlich „Werbe- und Sponsoringformen“) auf dem Sender.
Das zur Verbreitung bestimmte Sendematerial (bspw. Werbespots, Sponsornennungen etc.) wird nachfolgend als „Werbe-/Sponsoringmittel“ bezeichnet.
3. Vertragsabschluss
Der Auftraggeber übermittelt in der Regel ein unterzeichnetes Offertformular, welches die Leistungen definiert. CH Regionalmedien bestätigt den Auftrag schriftlich (E-Mail genügt). Der Auftrag kommt mit der Bestätigung zustande, spätestens aber mit der Verbreitung der Werbe-/Sponsoringmittel.
Wird der Auftraggeber durch einen Vermittler vertreten, so garantiert der Vermittler den Bestand des Auftrages und händigt CH Regionalmedien auf Verlangen die schriftliche Auftragserteilung/-bestätigung des Auftraggebers aus.
4. Auftragsabwicklung
Die Herstellung der Werbe-/Sponsoringmittel erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber auf dessen eigene Kosten und Gefahr, sofern im Auftrag nicht anderweitig vereinbart.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel inkl. SUISA-Nummer gemäss den nachstehenden Fristen und den Vorgaben der CH Regionalmedien und des Senders mindestens 3 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung anzuliefern.
Zugelassene Sendeunterlagen sind MD, CD, E-Mail (MPG-Formate o.ä.).
Wurde im Auftrag vereinbart, dass der Sender die Werbe-/Sponsoringmittel herstellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, das dazu notwendige Material mindestens 14 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung gemäss den Vorgaben der CH Regionalmedien und des Senders anzuliefern.
Die durch den Sender hergestellten Werbe-/Sponsoringmittel werden dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt. Der Auftraggeber teilt dem Sender allfällige Änderungswünsche innert 2 Arbeitstagen mit.
Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung der Werbe-/Sponsoringmittel einschliesslich Anpassungen gemäss Änderungswünschen des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern im Auftrag nicht anderweitig vereinbart.
5. Verbreitungs- und Weitersenderechte
CH Regionalmedien und der Sender sind berechtigt, die Werbe-/Sponsoringmittel zu veröffentlichen und zu diesem Zweck zu bearbeiten. Der Auftraggeber gibt ausdrücklich seine Zustimmung, dass CH Regionalmedien die Werbe-/Sponsoringmittel auch anderweitig verwenden darf und insbesondere auch Dritten zur Verfügung stellen kann.
CH Regionalmedien behält sich vor und ist befugt, nicht jedoch verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel nach erfolgter Ausstrahlung gemäss Auftrag weiterhin zu archivieren.
6. Rechtsgewährleistung
Der Auftraggeber sichert zu, dass er mit Blick auf die Ausstrahlung der Werbe-/Sponsoringmittel sämtliche erforderlichen Bewilligungen eingeholt bzw. Meldungen erbracht und die notwendigen Rechte (insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte) erworben hat. Der Auftraggeber wird auf Verlangen von CH Regionalmedien seinen Rechteerwerb zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäss Auftrag schriftlich belegen.
Der Auftraggeber sichert insbesondere zu, dass die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Material im Einklang mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften der Radio- und Fernsehgesetzgebung stehen (namentlich Radio- und Fernsehgesetz [SR 784.40], Radio- und Fernsehverordnung [SR 784.401] sowie Werbe- und Sponsoring-Richtlinien für Radio und Fernsehen des Bundesamtes für Kommunikation [BAKOM], sämtliche für den Betrieb von Mehrwertdienstnummern einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Datenschutzgesetz [SR 235.1]), spezialgesetzliche Einschränkungen oder Verbote sowie die Grundsätze Lauterkeit der Schweizerischen Lauterkeitskommission bezüglich Werbung für seine Produkte oder Dienstleistungen eingehalten und auch sonst keine rechtlichen Bestimmungen verletzt werden.
Des Weiteren sichert der Auftraggeber zu, dass er über sämtliche für den Vollzug des Auftrags erforderlichen Verwendungs- und Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Werbe-/Sponsoringmitteln, bzw. Material verfügt, keine Rechte von Mitbewerbern verletzt und zur Rechteeinräumungen für den Vollzug des Auftrags befugt ist.
Der Auftraggeber ist für die Bezahlung allfälliger Abgaben an die SUISA für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in seinen Werbe-/Sponsoringmitteln selber verantwortlich. Der Auftraggeber fordert die für die entsprechende Abrechnung notwendige SUISA-Nummer direkt bei der SUISA an und weist diese an, die entsprechende Rechnung direkt auf den Auftraggeber auszustellen und diesem zuzusenden.
7. Schadloshaltung
Der Auftraggeber wird CH Regionalmedien von sämtlichen Ansprüchen aus einer allfälligen Verletzung der Rechtsgewährleistung gemäss Ziffer 6 vollumfänglich schadlos halten und trägt insbesondere auch die für die Schadloshaltung erforderlichen angemessenen Kosten eines Rechtsbeistandes, wobei dessen Bestellung vorgängig zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wird.
8. Zurückweisung von Werbe-/Sponsoringmitteln
CH Regionalmedien ist nicht verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Material vor der Verbreitung, bzw. vor der Herstellung von Werbe-/Sponsoringmitteln zu prüfen. CH Regionalmedien behält sich das Recht vor, Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. Material jederzeit aus rechtlichen, sittlichen, programmlichen, technischen oder ähnlichen Gründen abzulehnen. Die Ablehnung eines Werbe-/Sponsoringmittels, bzw. Material wird dem Auftraggeber umgehend mitgeteilt. Dieser hat alsdann unter Einhaltung der in Ziffer 4 aufgeführten Fristen die Möglichkeit, ein geändertes oder neues Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. Material zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt eine rechtzeitige Ersatzlieferung oder trifft auf diese ebenfalls ein Ablehnungsgrund zu, so kann CH Regionalmedien die Verbreitung ablehnen und die Sendezeit anderweitig belegen.
Anpassungen von Werbe-/Sponsoringmitteln aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder wenn sonst von CH Regionalmedien aus rechtlichen Gründen für notwendig erachtet, führt der Auftraggeber auf eigene Kosten aus. CH Regionalmedien und der Sender können Anpassungen auch selbst auf Kosten des Auftraggebers vornehmen. Solche Anpassungen werden dem Auftraggeber nach Möglichkeit vorgängig mitgeteilt und berechtigten diesen nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen.
9. Platzierung der Werbe-/Sponsoringmittel und Programmänderungen
Der Auftraggeber kann mittels vorgängiger Absprache bei der Erteilung des Auftrags Vorgaben bezüglich Platzierung bzw. Ausstrahlung mit CH Regionalmedien vereinbaren. Diese Vorgaben sind nur verbindlich, wenn sie mit CH Regionalmedien in schriftlicher Form vereinbart wurden und CH Regionalmedien die Vorgaben schriftlich bestätigt.
Werbespots werden normalerweise in höchstens 3 Blocks pro Sendestunde zusammengefasst. In der Regel beträgt die maximale Blocklänge 2 Minuten. Verschiebungen innerhalb der Sendestunde sind jederzeit zulässig. CH Regionalmedien kann nicht gewährleisten, dass keine Werbung von derselben Waren- oder Leistungsgruppe im selben Werbeblock gesendet wird.
Programmänderungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen.
10. Rügepflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel während der erstmaligen Verbreitung auf technische Mängel zu prüfen und allfällige Beanstandungspunkte unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen ab der erstmaligen Ausstrahlung, zu rügen, andernfalls die Ausführung des Auftrags als genehmigt gilt. Der Sender korrigiert allfällige technische Mängel innert angemessener Frist.
11. Zahlungskonditionen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung oder Fristansetzung in Verzug und schuldet der CH Regionalmedien einen Verzugszins von 5%. Weiter kann die CH Regionalmedien für die 1. Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30 und für die 2. Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50 verrechnen.
Die CH Regionalmedien kann auch nach Bestellungsannahme jederzeit Zahlungsgarantien und/oder Vorauszahlungen verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden. Das gleiche gilt, wenn der Besteller in Verzug gerät oder zahlungsunfähig wird.
Bei Betreibung, Nachlassstundung oder Konkurs entfallen Rabatte, Vermittler- oder Beraterkommissionen.
12. Rücktrittsmöglichkeiten des Auftraggebers
In einzelnen begründeten Fällen kann CH Regionalmedien dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen bis zu 30 Kalendertagen vor der erstmaligen Ausstrahlung eines Werbespots eine Rücktrittsmöglichkeit einräumen. Ein Rücktrittsantrag ist in jedem Falle schriftlich (Fax oder per E-Mail genügt) an CH Regionalmedien zu richten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn und sobald CH Regionalmedien ihm schriftlich zustimmt (Fax oder E-Mail genügt). Bei einem Rücktritt innerhalb von weniger als 30 Kalendertagen vor der erstmaligen Ausstrahlung des Werbespots bleibt der Auftraggeber zur Zahlung von 50 % der Vergütung verpflichtet. Bis spätestens zwei Monate vor der ersten Ausstrahlung hat der Auftraggeber das Recht, von einem Auftrag ohne Kostenfolgen zurückzutreten. Bei einem späteren Rücktritt schuldet der Auftraggeber eine Entschädigung wie folgt: 1 - 2 Monate: 50% der Vergütung, weniger als 1 Monat: 75% der Vergütung, weniger als 1 Woche vor der Ausstrahlung: 100% der Vergütung. Bei Spotschaltungen ist eine Annullierung ohne Kostenfolge möglich, wenn der Auftrag innert sechs Monaten nach der ersten ursprünglichen Ausstrahlung nachgeschaltet wird.
Die Rücktrittsmöglichkeit besteht ausschliesslich für Ausstrahlungen von Werbespots. Bei allen übrigen Werbeformen und bei Sponsorings ist ein Rücktritt des Auftraggebers ausgeschlossen.
13. Produktionsverzicht
CH Regionalmedien und der Sender sind berechtigt, versponserte Sendungen aus programmlichen oder anderen von CH Regionalmedien oder dem Sender für massgeblich erachteten Gründen vorzeitig abzusetzen. In diesem Fall reduziert sich die vom Auftraggeber zu leistende Vergütung pro rata; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
14. Nichterfüllung/Verzug des Auftraggebers
Bei Nichterfüllung von Liefer- oder Zahlungspflichten durch den Auftraggeber ist die CH Regionalmedien berechtigt, ohne weitere Mahnung von der Ausführung des Auftrags und insbesondere der Verbreitung des Werbe-/Sponsoringmittels abzusehen. Der Auftraggeber bleibt zur Bezahlung der Vergütung, zuzüglich 8% Verzugszins, verpflichtet und haftet für sämtlichen weiteren Schaden der CH Regionalmedien und des Senders.
15. Geistiges Eigentum
CH Regionalmedien bzw. der Sender sind Eigentümer von sämtlichen Rechten (insbesondere Namens-, Urheber-, Leistungsschutz-, Design-, Markenrechte) an ihren Sendungen, Bestandteilen und Titeln ihrer Sendungen und sämtlichem dazugehörenden Material.
Jede Verwendung, insbesondere des Namens und der Logos des Senders, von CH Regionalmedien bzw. der Sendung durch den Auftraggeber, z.B. im Rahmen von Hinweisen auf ein Sponsoring, in der Werbung des Sponsors oder im Zusammenhang mit vom Sponsor angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen, ist nicht erlaubt, sofern der Auftraggeber nicht über eine entsprechende schriftliche Genehmigung von CH Regionalmedien bzw. des Senders verfügt. Eine allfällige Genehmigung gilt dabei, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nur solange, wie dies für die genehmigte Verwendung absolut notwendig ist, höchstens aber solange der Auftrag dauert.
16. Haftung Auftraggeber
Der Auftraggeber haftet CH Regionalmedien, dem Sender, ihren Organen, Mitarbeitern und Hilfspersonen unabhängig von einem Verschulden. Sollte CH Regionalmedien, der Sender, seine Organe, Mitarbeiter oder Hilfspersonen im Zusammenhang mit dem Auftrag von Dritten oder von Behörden rechtlich belangt werden, so stellt der Auftraggeber CH Regionalmedien, den Sender, dessen Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen von allen Ansprüchen frei und übernimmt die anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung einem Prozess beizutreten.
17. Haftung CH Regionalmedien und Sender
Ausser bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht ist jegliche Haftung der CH Regionalmedien und des Senders wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen und beigezogene Dritte der CH Regionalmedien und des Senders ist generell wegbedungen. CH Regionalmedien haftet insbesondere nicht für das Erscheinen bzw. die Veröffentlichung des Werbe-/Sponsoringmittels, die Platzierung oder die rechtzeitige, störungslose und fehlerlose Ausstrahlung. CH Regionalmedien und der Sender haftet ausschliesslich für direkte Schäden. Die Haftung ist in ihrer Höhe begrenzt auf die Höhe der durch den Auftraggeber für den Auftrag geleisteten Vergütung.
18. Datenschutz
Für die Bearbeitung von Personendaten durch CH Regionalmedien gelten die Regelungen in der Datenschutzerklärung.
19. Schlussbestimmungen
Der Auftrag inkl. Beilagen bildet die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich des Vertragsgegenstands und ersetzt diesbezüglich alle bisherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
CH Regionalmedien ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Änderungen finden auch auf laufende Aufträge Anwendung, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innert 10 Arbeitstagen nach Eingang der Änderungsmeldung schriftlich widerspricht.
Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Auftrag durch den Auftraggeber auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der CH Regionalmedien. CH Regionalmedien kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag abtreten, insbesondere an einen anderen Veranstalter von Programmen auf dem Sender sowie zu Inkassozwecken.
Die Verrechnung von Ansprüchen des Auftraggebers mit Forderungen der CH Regionalmedien und/oder des Senders ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der CH Regionalmedien und/oder des Senders zulässig.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Auftrags und/oder dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt diejenige Regelung, welche die Parteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Treu und Glauben sowie nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise getroffen hätten. Entsprechendes gilt im Fall etwaiger Lücken des Vertrags. Die Parteien verpflichten sich, eine solche Regelung jeweils unverzüglich zu vereinbaren.
Die Parteien behandeln alle mit dem Auftrag in Verbindung stehenden Informationen vertraulich. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf die Zeit vor Unterzeichnung des Auftrages bis nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Änderungen des Auftrags bedürfen der Schriftform (diese Bestimmung eingeschlossen).
Durch den Auftrag begründen die Parteien keine Gesellschaft und kein gesellschaftsähnliches Verhältnis.
Auf das vorliegende Vertragsverhältnis findet Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ist Aarau.
Stand 01.01.2025
AGB TV National
Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend Werbung und Sponsoring auf den Sendern TV24, TV25, S1, 3+, 4+, 5+, 6+, 7+.
1.Gegenstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen CH Media TV AG (nachfolgend „CH Media“), resp. die durch die CH Media vermarkteten Sender (nachfolgend „Sender“ genannt), und dem Auftraggeber. Sie bilden einen Bestandteil aller von CH Media betreffend den Sender abgeschlossenen Werbe- und Sponsoringaufträge.
Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind in jedem Fall wegbedungen.
2. Definitionen
Als „Auftrag“ im Sinne dieser AGB gilt der Vertrag zwischen dem Sender und einem „Auftraggeber“ über die Integration und Verbreitung von Werbung, Sonderwerbeformen und den übrigen Formen der kommerziellen Kommunikation sowie Integration und Verbreitung von Sponsoringformen und Product Placements (nachfolgend einheitlich „Werbe- und Sponsoringformen“) auf dem Sender. Bei Widersprüchen zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sender des tele regio combi und diesen AGB gehen diese AGB vor. Das zur Verbreitung bestimmte Sendematerial (bspw. Werbespots, Sponsor Nennungen, Inserts, etc.) wird nachfolgend als „Werbe-/Sponsoringmittel“ bezeichnet.
3. Vertragsabschluss
CH Media bestätigt den Auftrag schriftlich (E-Mail genügt). Der Auftrag kommt mit Unterzeichnung durch beide Parteien zustande, spätestens aber mit der Verbreitung der Werbe-/Sponsoringmittel.
Wird der Auftraggeber durch einen Vermittler vertreten, so garantiert der Vermittler den Bestand des Auftrages und händigt CH Media auf Verlangen die schriftliche Auftragserteilung/-bestätigung des Auftraggebers aus.
4. Auftragsabwicklung
Die Herstellung der Werbe-/Sponsoringmittel erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber auf dessen eigene Kosten und Gefahr, sofern im Auftrag nicht anderweitig vereinbart.
Der Auftraggeber ist verpflichtet die Werbe-/Sponsoringmittel inkl. SUISA-Nummer gemäss den nachstehenden Fristen und den Vorgaben der CH Media und des Senders anzuliefern:
- Werbemittel für Buchungen betreffend tele regio combi mind. 5 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung;
- Werbemittel für die restlichen Buchungen mind. 3 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung;
- Sponsoringmittel (bspw. Sponsor Nennungen, Inserts) mind. 14 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung;
- Produkte für Product Placements mind. 14 Arbeitstage vor Produktionsbeginn.
Wurde im Auftrag vereinbart, dass der Sender die Werbe-/Sponsoringmittel herstellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, das dazu notwendige Bild- und Textmaterial mind. 14 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung gemäss den Vorgaben der CH Media und des Senders anzuliefern.
Die durch den Sender hergestellten Werbe-/Sponsoringmittel werden dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt. Der Auftraggeber teilt dem Sender allfällige Änderungswünsche innert 2 Arbeitstagen mit.
Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung der Werbe-/Sponsoringmittel einschliesslich Anpassungen gemäss Änderungswünschen des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern im Auftrag nicht anderweitig vereinbart.
Die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Bild- Textmaterial werden auf Verlangen nach Ende des Auftrags an den Auftraggeber zurückgeschickt. Ohne entsprechende Aufforderung ist CH Media berechtigt, die Werbe-/Sponsoringmittel 12 Monaten nach deren letzten Ausstrahlung zu entsorgen.
5. Verbreitungs- und Weitersenderechte / Verwendung von Bild- und Tonmaterial
CH Media und der Sender sind berechtigt, gesponserte Sendungen inkl. Sponsor Nennungen, Product Placements, Inserts und allfällige in die Sendungen integrierten Werbeformen sowie Sendungshinweise und ‑trailer inkl. die darin enthaltenen Sponsor Nennungen sachlich, örtlich und zeitlich unbeschränkt zu verwenden und verwenden zu lassen (insbesondere: Kopien herzustellen, zu verbreiten, zu veräussern, zu vermieten und wahrnehmbar zu machen; die Sendung zu bearbeiten, zu kürzen und zu ändern; Dritten die Ausstrahlung der Sendung zu erlauben; die Sendungen zu archivieren und mehrfach auszustrahlen oder weiterzusenden).
CH Media und der Sender sind berechtigt, Werbemittel (z.B. Werbespots) während der Dauer des Auftrags mit dem Programm oder mit Teilen des Programms des Senders alleine oder mit bzw. durch Dritte zu verbreiten und weiterzusenden.
CH Media behält sich vor und ist befugt, die Werbe-/Sponsoringmittel nach erfolgter Ausstrahlung gemäss Auftrag weiterhin zu archivieren.
Jegliche Verwendung von Ausschnitten aus den gesponserten Sendungen/Serien gemäss Ziff. 3 oder von Bild- und Tonmaterial, das im Zusammenhang mit diesen Sendungen/Serien steht oder entstanden ist, bedarf der vorgängigen Zustimmung des Sponsor Nehmers.
6. Rechtsgewährleistung
Der Auftraggeber sichert zu, dass er mit Blick auf die Ausstrahlung der Werbe-/Sponsoringmittel sämtliche erforderlichen Bewilligungen eingeholt bzw. Meldungen erbracht und die notwendigen Rechte (insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte) erworben hat. Der Auftraggeber wird auf Verlangen von CH Media seinen Rechteerwerb zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäss Auftrag schriftlich belegen.
Der Auftraggeber sichert insbesondere zu, dass die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Bild- und Textmaterial im Einklang mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften der Radio- und Fernsehgesetzgebung stehen (namentlich Radio- und Fernsehgesetz [SR 784.40], Radio- und Fernsehverordnung [SR 784.401] sowie Werbe- und Sponsoring-Richtlinien für Radio und Fernsehen des Bundesamtes für Kommunikation [BAKOM], sämtliche für den Betrieb von Mehrwertdienstnummern einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Datenschutzgesetz [SR 235.1]), spezialgesetzliche Einschränkungen oder Verbote sowie die Grundsätze Lauterkeit der Schweizerischen Lauterkeitskommission bezüglich Werbung für seine Produkte oder Dienstleistungen eingehalten und auch sonst keine rechtlichen Bestimmungen verletzt werden.
Des Weiteren sichert der Auftraggeber zu, dass er über sämtliche für den Vollzug des Auftrags erforderlichen Verwendungs- und Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Werbe-/Sponsoringmitteln, bzw. Bild- und Textmaterial verfügt, keine Rechte von Mitbewerbern verletzt und zur Rechteeinräumungen für den Vollzug des Auftrags befugt ist.
Der Auftraggeber ist für die Bezahlung allfälliger Abgaben an die SUISA für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in seinen Werbe-/Sponsoringmitteln selber verantwortlich. Der Auftraggeber fordert die für die entsprechende Abrechnung notwendige SUISA-Nummer direkt bei der SUISA an und weist diese an, die entsprechende Rechnung direkt auf den Auftraggeber auszustellen und diesem zuzusenden.
7. Schadloshaltung
Der Auftraggeber wird CH Media von sämtlichen Ansprüchen aus einer allfälligen Verletzung der Rechtsgewährleistung gemäss Ziffer 6 vollumfänglich schadlos halten und trägt insbesondere auch die für die Schadloshaltung erforderlichen angemessenen Kosten eines Rechtsbeistandes, wobei dessen Bestellung vorgängig zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wird.
8. Zurückweisung von Werbe-/Sponsoringmitteln, bzw. Bild- und Textmaterial
CH Media ist nicht verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Bild- und Textmaterial vor der Verbreitung, bzw. vor der Herstellung von Werbe-/Sponsoringmitteln zu prüfen. CH Media behält sich das Recht vor, Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. Bild- und Textmaterial jederzeit aus rechtlichen, sittlichen, programmlichen, technischen oder ähnlichen Gründen abzulehnen. Die Ablehnung eines Werbe-/Sponsoringmittels, bzw. Bild- und Textmaterial wird dem Auftraggeber umgehend mitgeteilt. Dieser hat alsdann unter Einhaltung der in Ziffer 4 aufgeführten Fristen die Möglichkeit, ein geändertes oder neues Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. Bild- und Textmaterial zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt eine rechtzeitige Ersatzlieferung oder trifft auf diese ebenfalls ein Ablehnungsgrund zu, so kann CH Media die Verbreitung ablehnen und die Sendezeit anderweitig belegen.
Anpassungen von Werbe-/Sponsoringmitteln aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder wenn sonst von CH Media aus rechtlichen Gründen für notwendig erachtet, führt der Auftraggeber auf eigene Kosten aus. CH Media und der Sender können Anpassungen auch selbst auf Kosten des Auftraggebers vornehmen. Solche Anpassungen werden dem Auftraggeber nach Möglichkeit vorgängig mitgeteilt und berechtigten diesen nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen.
9. Verschiebungen und Programmänderungen
Die für das Werbe-/Sponsoringmittel vereinbarte Sendezeit gilt als Richtzeit und wird durch den Sender nach Möglichkeit eingehalten; ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Sendezeit besteht nicht. Ergibt sich in einem Werbeumfeld eine Häufung von Werbemittel-Buchungen in ein und derselben Waren- oder Leistungsgruppe, so behält sich CH Media die Ablehnung oder Verlagerung der Termindispositionen im Interesse der Werbewirksamkeit vor. Es wird jedoch kein Konkurrenzausschluss zugesichert. CH Media behält sich vor, Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug nehmende Werbespots innerhalb eines Werbeumfelds oder mehrerer Werbeumfelder abzulehnen. Ausserdem sind Verschiebungen auch aus programmlichen Gründen, wegen höherer Gewalt oder Gründen, die nicht durch CH Media und/oder den Sender zu vertreten sind, vorbehalten. Dem Auftraggeber wird eine solche Verschiebung mitgeteilt. Ist weder die Vorverlegung noch das Nachholen zu gleichen oder ähnlichen nach Möglichkeit gleichwertigen Bedingungen möglich, wird CH Media dem Auftraggeber eine nach eigenem Ermessen angemessene Preisreduktion gewähren. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
Programmänderungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen.
10. Redaktionelle Hoheit
Der Sender bemüht sich um eine professionelle Produktion und Ausstrahlung seiner Sendungen, ist jedoch in der redaktionellen Gestaltung von Sendungen frei.
11. Exklusivität bei Sponsorings
Vereinbaren die Parteien eine Produkte- oder Branchenexklusivität, tritt der Auftraggeber als einziger Sponsor der Sendung mit Billboard innerhalb der Kategorie seines in Erscheinung tretenden Produktes, bzw. Dienstleistung auf. Der Sender ist jedoch berechtigt, innerhalb der Kategorie des in Erscheinung tretenden Produktes, bzw. Dienstleistung des Auftraggebers weitere für die Produktion der Sendung notwendige Sponsoren für Kleider- und Requisitensponsorings, Product Placements und Ähnliches beizuziehen, und diese gemäss den rechtlichen Anforderung und Richtlinien des BAKOM zu deklarieren. Die gemäss dieser Ziff. 11 eingeräumte Exklusivität erstreckt sich nur auf die exklusiv gesponserte Sendung an sich, hingegen nicht auf den klassischen Werbeblock, Station-Tipps, oder Ähnliches, vor oder nach der entsprechenden Sendung oder während deren Unterbrechung.
12. Rügepflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel während der erstmaligen Verbreitung auf technische Mängel zu prüfen und allfällige Beanstandungspunkte unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen ab der erstmaligen Ausstrahlung, zu rügen, andernfalls die Ausführung des Auftrags als genehmigt gilt. Der Sender korrigiert allfällige technische Mängel innert angemessener Frist.
13. Zahlungskondition
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung oder Fristansetzung in Verzug und schuldet der CH Media einen Verzugszins von 5%. Weiter kann die CH Media für die 1. Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30 und für die 2. Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50 verrechnen.
Die CH Media kann auch nach Bestellungsannahme jederzeit Zahlungsgarantien und/oder Vorauszahlungen verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden. Das gleiche gilt, wenn der Besteller in Verzug gerät oder zahlungsunfähig wird.
Bei Betreibung, Nachlassstundung oder Konkurs entfallen Rabatte, Vermittler- oder Beraterkommissionen.
14. Rücktrittsmöglichkeiten des Auftraggebers
In einzelnen begründeten Fällen kann CH Media dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen bis zu 20 Kalendertagen vor der erstmaligen Ausstrahlung eines Werbespots eine Rücktrittsmöglichkeit einräumen. Ein Rücktrittsantrag ist in jedem Falle schriftlich (Fax oder per E-Mail genügt) an CH Media zu richten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn und sobald CH Media ihm schriftlich zustimmt (Fax oder E-Mail genügt). Bei einem Rücktritt innerhalb von weniger als 20 Kalendertagen vor der erstmaligen Ausstrahlung des Werbespots bleibt der Auftraggeber zur Zahlung eines prozentualen Anteils der Vergütung gemäss nachfolgender Auflistung verpflichtet:
- 19 bis 15 Kalendertage: 50%
- 14 bis 10 Kalendertage: 75%
- weniger als 10 Kalendertage: 100%
Die Rücktrittsmöglichkeit besteht ausschliesslich für Ausstrahlungen von Werbespots. Bei allen übrigen Werbeformen (insbesondere Split Screens) und bei Sponsorings ist ein Rücktritt des Auftraggebers ausgeschlossen.
15. Produktionsverzicht
CH Media und der Sender sind berechtigt, auf die Produktion von versponserten Sendungen ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht auf die ganze Sendung setzt die Rückerstattung aller vom Auftraggeber bereits geleisteten Zahlungen voraus. Bei einem Verzicht auf einen Teil der Sendung ist der vom Auftraggeber zu bezahlende Betrag angemessen zu reduzieren. Besteht eine Sendung aus mehreren Folgen, ist der Betrag pro rata um die nicht ausgestrahlten Folgen zu kürzen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
16. Nichterfüllung/Verzug des Auftraggebers
Bei Nichterfüllung von Liefer- oder Zahlungspflichten durch den Auftraggeber ist die CH Media berechtigt, ohne weitere Mahnung von der Ausführung des Auftrags und insbesondere der Verbreitung des Werbe-/Sponsoringmittels abzusehen. Der Auftraggeber bleibt zur Bezahlung der Vergütung, zuzüglich 8% Verzugszins, verpflichtet und haftet für sämtlichen weiteren Schaden der CH Media und des Senders.
17. Right of First Refusal
Verlängert der Sender die Produktion einer gesponserten Sendung unter dem gleichen Sendungstitel, wird dem Sponsor ein „Right of First Refusal“ eingeräumt, sofern letzteres im Auftrag schriftlich vereinbart wurde. CH Media ist in diesem Fall verpflichtet, das neue Angebot für ein Sponsoring der Sendung zuerst an den Sponsor zu richten. Akzeptiert der Sponsor das neue Angebot nicht innert der im Angebot gesetzten Frist, steht es dem CH Media frei, einen Vertrag mit einem anderen Sponsor zu schliessen. Die Konditionen des Angebots werden von CH Media für jede Ausstrahlungsdauer und für jede Sendung neu bestimmt.
18. Geistiges Eigentum
Der Sender ist Eigentümer bzw. Inhaber von sämtlichen Rechten (insbesondere Namens-, Urheber-, Leistungsschutz-, Design-, Markenrechte) an seinen Sendungen, Bestandteilen und Titeln seiner Sendungen und sämtlichem dazugehörenden Material.
Jede Verwendung insbesondere des Namens und der Logos des Senders, seiner Sendungen oder der CH Media durch den Auftraggeber, z.B. im Rahmen von Hinweisen auf ein Sponsoring in der Werbung des Sponsors oder die markenmässige Benutzung für Produkte bzw. Dienstleistungen, ist nicht erlaubt, sofern der Auftraggeber nicht über eine entsprechende schriftliche Genehmigung des Senders oder der CH Media verfügt. Eine allfällige Genehmigung gilt dabei sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde nur solange wie dies für die genehmigte Verwendung absolut notwendig ist, höchstens aber solange wie der Auftrag dauert.
19. Haftung Auftraggeber
Der Auftraggeber haftet CH Media, dem Sender, ihren Organen, Mitarbeitern und Hilfspersonen unabhängig von einem Verschulden. Sollte CH Media, der Sender, seine Organe, Mitarbeiter oder Hilfspersonen im Zusammenhang mit dem Auftrag von Dritten oder von Behörden rechtlich belangt werden, so stellt der Auftraggeber CH Media, den Sender, dessen Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen von allen Ansprüchen frei und übernimmt die anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung einem Prozess beizutreten.
20. Haftung CH Media und Sender
Ausser bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht ist jegliche Haftung der CH Media und des Senders wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen und beigezogene Dritte der CH Media und des Senders ist generell wegbedungen. CH Media und der Sender haftet ausschliesslich für direkte Schäden. Die Haftung ist in ihrer Höhe begrenzt auf die Höhe der durch den Auftraggeber für den Auftrag geleisteten Vergütung.
21. Vertragsauflösung und -beendigung
CH Media ist berechtigt, Sponsoringverträge jederzeit fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Nachfrist seine vertraglichen Leistungen nicht erbringt oder wenn die Integration des Auftraggebers oder seiner Produkte nachteilige Auswirkungen auf das Ansehen von CH Media, die Programme oder auf die gesponserte Sendung haben können. Dem Auftraggeber steht bei einer fristlosen Kündigung kein Ersatz- oder Entschädigungsanspruch zu.
22. Datenschutz
Für die Bearbeitung von Personendaten durch CH Media gelten die Regelungen in der Datenschutzerklärung.
23. Schlussbestimmungen
Der Auftrag inkl. Beilagen bildet die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich des Vertragsgegenstands und ersetzt diesbezüglich alle bisherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
CH Media ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Änderungen finden auch auf laufende Aufträge Anwendung, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innert 10 Arbeitstagen nach Eingang der Änderungsmeldung schriftlich widerspricht.
Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Auftrag durch den Auftraggeber auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der CH Media. CH Media kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag abtreten, insbesondere an einen anderen Veranstalter von Programmen auf dem Sender sowie zu Inkassozwecken.
Die Verrechnung von Ansprüchen des Auftraggebers mit Forderungen der CH Media und/oder des Senders ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der CH Media und/oder des Senders zulässig.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Auftrags und/oder dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt diejenige Regelung, welche die Parteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Treu und Glauben sowie nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise getroffen hätten. Entsprechendes gilt im Fall etwaiger Lücken des Vertrags. Die Parteien verpflichten sich, eine solche Regelung jeweils unverzüglich zu vereinbaren.
Die Parteien behandeln alle mit dem Auftrag in Verbindung stehenden Informationen vertraulich. Davon ausgenommen sind Tatsachen, die offenkundig oder allgemein zugänglich sind oder einer gesetzlichen Offenlegungspflicht unterstehen. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf die Zeit vor Unterzeichnung des Auftrages bis nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Änderungen und Ergänzungen des Auftrags und/oder dieser AGB bedürfen der Schriftform (diese Bestimmung eingeschlossen).
Durch den Auftrag begründen die Parteien keine Gesellschaft und kein gesellschaftsähnliches Verhältnis.
Auf das vorliegende Vertragsverhältnis findet Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ist Aarau.
Zürich, 01.01.2025
AGB TV Regional
Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend Werbung und Sponsoring auf den Sendern TeleZüri, Tele M1, Tele1, TVO, TeleBärn und den Sendern des tele regio combi.
1. Gegenstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen CH Regionalmedien AG (nachfolgend „CH Regionalmedien“), resp. die durch die CH Regionalmedien vermarkteten Sender sowie die Sender des tele regio combi (nachfolgend „Sender“ genannt), und dem Auftraggeber. Sie bilden einen Bestandteil aller von CH Regionalmedien betreffend den Sender abgeschlossenen Werbe- und Sponsoringaufträge.
Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind in jedem Fall wegbedungen.
2. Definitionen
Als „Auftrag“ im Sinne dieser AGB gilt der Vertrag zwischen dem Sender und einem „Auftraggeber“ über die Integration und Verbreitung von Werbung, Sonderwerbeformen und den übrigen Formen der kommerziellen Kommunikation sowie Integration und Verbreitung von Sponsoringformen und Product Placements (nachfolgend einheitlich „Werbe- und Sponsoringformen“) auf dem Sender. Bei Widersprüchen zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sender des tele regio combi und diesen AGB gehen diese AGB vor.
Das zur Verbreitung bestimmte Sendematerial (bspw. Werbespots, Sponsor Nennungen, Inserts, etc.) wird nachfolgend als „Werbe-/Sponsoringmittel“ bezeichnet.
3. Vertragsabschluss
CH Regionalmedien bestätigt den Auftrag schriftlich (E-Mail genügt). Der Auftrag kommt mit Unterzeichnung durch beide Parteien zustande, spätestens aber mit der Verbreitung der Werbe-/Sponsoringmittel.
Wird der Auftraggeber durch einen Vermittler vertreten, so garantiert der Vermittler den Bestand des Auftrages und händigt CH Regionalmedien auf Verlangen die schriftliche Auftragserteilung/-bestätigung des Auftraggebers aus.
4. Auftragsabwicklung
Die Herstellung der Werbe-/Sponsoringmittel erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber auf dessen eigene Kosten und Gefahr, sofern im Auftrag nicht anderweitig vereinbart.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel inkl. SUISA-Nummer gemäss den nachstehenden Fristen und den Vorgaben der CH Regionalmedien und des Senders anzuliefern:
- Werbemittel für Buchungen betreffend tele regio combi mind. 5 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung;
- Werbemittel für die restlichen Buchungen mind. 3 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung;
- Sponsoringmittel (bspw. Sponsor Nennungen, Inserts) mind. 14 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung;
- Produkte für Product Placements mind. 14 Arbeitstage vor Produktionsbeginn.
Wurde im Auftrag vereinbart, dass der Sender die Werbe-/Sponsoringmittel herstellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, das dazu notwendige Bild- und Textmaterial mind. 14 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung gemäss den Vorgaben der CH Regionalmedien und des Senders anzuliefern.
Die durch den Sender hergestellten Werbe-/Sponsoringmittel werden dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt. Der Auftraggeber teilt dem Sender allfällige Änderungswünsche innert 2 Arbeitstagen mit.
Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung der Werbe-/Sponsoringmittel einschliesslich Anpassungen gemäss Änderungswünschen des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern im Auftrag nicht anderweitig vereinbart.
Die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Bild- Textmaterial werden auf Verlangen nach Ende des Auftrags an den Auftraggeber zurückgeschickt. Ohne entsprechende Aufforderung ist CH Media berechtigt, die Werbe-/Sponsoringmittel 12 Monaten nach deren letzten Ausstrahlung zu entsorgen.
5. Verbreitungs- und Weitersenderechte
CH Regionalmedien und der Sender sind berechtigt, gesponserte Sendungen inkl. Sponsor Nennungen, Product Placements, Inserts und allfällige in die Sendungen integrierten Werbeformen sowie Sendungshinweise und ‑trailer inkl. die darin enthaltenen Sponsor Nennungen sachlich, örtlich und zeitlich unbeschränkt zu verwenden und verwenden zu lassen (insbesondere: Kopien herzustellen, zu verbreiten, zu veräussern, zu vermieten und wahrnehmbar zu machen; die Sendung zu bearbeiten, zu kürzen und zu ändern; Dritten die Ausstrahlung der Sendung zu erlauben; die Sendungen zu archivieren und mehrfach auszustrahlen oder weiterzusenden).
CH Regionalmedien und der Sender sind berechtigt, Werbemittel (z.B. Werbespots) während der Dauer des Auftrags mit dem Programm oder mit Teilen des Programms des Senders alleine oder mit bzw. durch Dritte zu verbreiten und weiterzusenden.
CH Regionalmedien behält sich vor und ist befugt, die Werbe-/Sponsoringmittel nach erfolgter Ausstrahlung gemäss Auftrag weiterhin zu archivieren.
6. Rechtsgewährleistung
Der Auftraggeber sichert zu, dass er mit Blick auf die Ausstrahlung der Werbe-/Sponsoringmittel sämtliche erforderlichen Bewilligungen eingeholt bzw. Meldungen erbracht und die notwendigen Rechte (insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte) erworben hat. Der Auftraggeber wird auf Verlangen von CH Regionalmedien seinen Rechteerwerb zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäss Auftrag schriftlich belegen.
Der Auftraggeber sichert insbesondere zu, dass die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Bild- und Textmaterial im Einklang mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften der Radio- und Fernsehgesetzgebung stehen (namentlich Radio- und Fernsehgesetz [SR 784.40], Radio- und Fernsehverordnung [SR 784.401] sowie Werbe- und Sponsoring-Richtlinien für Radio und Fernsehen des Bundesamtes für Kommunikation [BAKOM], sämtliche für den Betrieb von Mehrwertdienstnummern einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Datenschutzgesetz [SR 235.1]), spezialgesetzliche Einschränkungen oder Verbote sowie die Grundsätze Lauterkeit der Schweizerischen Lauterkeitskommission bezüglich Werbung für seine Produkte oder Dienstleistungen eingehalten und auch sonst keine rechtlichen Bestimmungen verletzt werden.
Des Weiteren sichert der Auftraggeber zu, dass er über sämtliche für den Vollzug des Auftrags erforderlichen Verwendungs- und Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Werbe-/Sponsoringmitteln, bzw. Bild- und Textmaterial verfügt, keine Rechte von Mitbewerbern verletzt und zur Rechteeinräumungen für den Vollzug des Auftrags befugt ist.
Der Auftraggeber ist für die Bezahlung allfälliger Abgaben an die SUISA für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in seinen Werbe-/Sponsoringmitteln selber verantwortlich. Der Auftraggeber fordert die für die entsprechende Abrechnung notwendige SUISA-Nummer direkt bei der SUISA an und weist diese an, die entsprechende Rechnung direkt auf den Auftraggeber auszustellen und diesem zuzusenden.
7. Schadloshaltung
Der Auftraggeber wird CH Regionalmedien von sämtlichen Ansprüchen aus einer allfälligen Verletzung der Rechtsgewährleistung gemäss Ziffer 6 vollumfänglich schadlos halten und trägt insbesondere auch die für die Schadloshaltung erforderlichen angemessenen Kosten eines Rechtsbeistandes, wobei dessen Bestellung vorgängig zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wird.
8. Zurückweisung von Werbe-/Sponsoringmitteln, bzw. Bild- und Textmaterial
CH Regionalmedien ist nicht verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Bild- und Textmaterial vor der Verbreitung, bzw. vor der Herstellung von Werbe-/Sponsoringmitteln zu prüfen. CH Regionalmedien behält sich das Recht vor, Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. Bild- und Textmaterial jederzeit aus rechtlichen, sittlichen, programmlichen, technischen oder ähnlichen Gründen abzulehnen. Die Ablehnung eines Werbe-/Sponsoringmittels, bzw. Bild- und Textmaterial wird dem Auftraggeber umgehend mitgeteilt. Dieser hat alsdann unter Einhaltung der in Ziffer 4 aufgeführten Fristen die Möglichkeit, ein geändertes oder neues Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. Bild- und Textmaterial zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt eine rechtzeitige Ersatzlieferung oder trifft auf diese ebenfalls ein Ablehnungsgrund zu, so kann CH Regionalmedien die Verbreitung ablehnen und die Sendezeit anderweitig belegen.
Anpassungen von Werbe-/Sponsoringmitteln aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder wenn sonst von CH Regionalmedien aus rechtlichen Gründen für notwendig erachtet, führt der Auftraggeber auf eigene Kosten aus. CH Regionalmedien und der Sender können Anpassungen auch selbst auf Kosten des Auftraggebers vornehmen. Solche Anpassungen werden dem Auftraggeber nach Möglichkeit vorgängig mitgeteilt und berechtigten diesen nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen.
9. Verschiebungen und Programmänderungen
Die für das Werbe-/Sponsoringmittel vereinbarte Sendezeit gilt als Richtzeit und wird durch den Sender nach Möglichkeit eingehalten; ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Sendezeit besteht nicht. Ergibt sich in einem Werbeumfeld eine Häufung von Werbemittel-Buchungen in ein und derselben Waren- oder Leistungsgruppe, so behält sich CH Regionalmedien die Ablehnung oder Verlagerung der Termindispositionen im Interesse der Werbewirksamkeit vor. Es wird jedoch kein Konkurrenzausschluss zugesichert. CH Regionalmedien behält sich vor, Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug nehmende Werbespots innerhalb eines Werbeumfelds oder mehrerer Werbeumfelder abzulehnen. Ausserdem sind Verschiebungen auch aus programmlichen Gründen, wegen höherer Gewalt oder Gründen, die nicht durch CH Regionalmedien und/oder den Sender zu vertreten sind, vorbehalten. Dem Auftraggeber wird eine solche Verschiebung mitgeteilt. Ist weder die Vorverlegung noch das Nachholen zu gleichen oder ähnlichen nach Möglichkeit gleichwertigen Bedingungen möglich, und ist die Verschiebung nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen, wird CH Regionalmedien dem Auftraggeber eine nach eigenem Ermessen angemessene Preisreduktion gewähren. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
Programmänderungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen.
10. Redaktionelle Hoheit
Der Sender bemüht sich um eine professionelle Produktion und Ausstrahlung seiner Sendungen, ist jedoch in der redaktionellen Gestaltung von Sendungen frei.
11. Exklusivität bei Sponsorings
Vereinbaren die Parteien eine Produkte- oder Branchenexklusivität, tritt der Auftraggeber als einziger Sponsor der Sendung mit Billboard innerhalb der Kategorie seines in Erscheinung tretenden Produktes, bzw. Dienstleistung auf. Der Sender ist jedoch berechtigt, innerhalb der Kategorie des in Erscheinung tretenden Produktes, bzw. Dienstleistung des Auftraggebers weitere für die Produktion der Sendung notwendige Sponsoren für Kleider- und Requisitensponsorings, Product Placements und Ähnliches beizuziehen, und diese gemäss den rechtlichen Anforderung und Richtlinien des BAKOM zu deklarieren.
12. Rügepflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel während der erstmaligen Verbreitung auf technische Mängel zu prüfen und allfällige Beanstandungspunkte unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen ab der erstmaligen Ausstrahlung, zu rügen, andernfalls die Ausführung des Auftrags als genehmigt gilt. Der Sender korrigiert allfällige technische Mängel innert angemessener Frist.
13. Zahlungskonditionen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung oder Fristansetzung in Verzug und schuldet der CH Regionalmedien einen Verzugszins von 5%. Weiter kann die CH Regionalmedien für die 1. Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30 und für die 2. Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50 verrechnen.
Die CH Regionalmedien kann auch nach Bestellungsannahme jederzeit Zahlungsgarantien und/oder Vorauszahlungen verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden. Das gleiche gilt, wenn der Besteller in Verzug gerät oder zahlungsunfähig wird.
Bei Betreibung, Nachlassstundung oder Konkurs entfallen Rabatte, Vermittler- oder Beraterkommissionen.
14. Rücktrittsmöglichkeiten des Auftraggebers
In einzelnen begründeten Fällen kann CH Regionalmedien dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen bis zu 20 Kalendertagen vor der erstmaligen Ausstrahlung eines Werbespots eine Rücktrittsmöglichkeit einräumen. Ein Rücktrittsantrag ist in jedem Falle schriftlich (Fax oder per E-Mail genügt) an CH Regionalmedien zu richten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn und sobald CH Regionalmedien ihm schriftlich zustimmt (Fax oder E-Mail genügt). Bei einem Rücktritt innerhalb von weniger als 20 Kalendertagen vor der erstmaligen Ausstrahlung des Werbespots bleibt der Auftraggeber zur Zahlung eines prozentualen Anteils der Vergütung gemäss nachfolgender Auflistung verpflichtet:
- 19 bis 15 Kalendertage: 50%
- 14 bis 10 Kalendertage: 75%
- weniger als 10 Kalendertage: 100%
Die Rücktrittsmöglichkeit besteht ausschliesslich für Ausstrahlungen von Werbespots. Bei allen übrigen Werbeformen (insbesondere Split Screens) und bei Sponsorings ist ein Rücktritt des Auftraggebers ausgeschlossen.
15. Produktionsverzicht
CH Regionalmedien und der Sender sind berechtigt, gesponserte Sendungen aus programmlichen oder anderen von CH Regionalmedien oder dem Sender für massgeblich erachteten Gründen vorzeitig abzusetzen. In diesem Fall reduziert sich die vom Auftraggeber zu leistende Vergütung pro rata; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
16. Nichterfüllung/Verzug des Auftraggebers
Bei Nichterfüllung von Liefer- oder Zahlungspflichten durch den Auftraggeber ist die CH Regionalmedien berechtigt, ohne weitere Mahnung von der Ausführung des Auftrags und insbesondere der Verbreitung des Werbe-/Sponsoringmittels abzusehen. Der Auftraggeber bleibt zur Bezahlung der Vergütung, zuzüglich 8% Verzugszins, verpflichtet und haftet für sämtlichen weiteren Schaden der CH Regionalmedien und des Senders.
17. Right of First Refusal
Verlängert der Sender die Produktion einer gesponserten Sendung unter dem gleichen Sendungstitel, wird dem Sponsor ein „Right of First Refusal“ eingeräumt, sofern letzteres im Auftrag schriftlich vereinbart wurde. CH Regionalmedien ist in diesem Fall verpflichtet, das neue Angebot für ein Sponsoring der Sendung zuerst an den Sponsor zu richten. Akzeptiert der Sponsor das neue Angebot nicht innert der im Angebot gesetzten Frist, steht es dem CH Regionalmedien frei, einen Vertrag mit einem anderen Sponsor zu schliessen. Die Konditionen des Angebots werden von CH Regionalmedien für jede Ausstrahlungsdauer und für jede Sendung neu bestimmt.
18. Geistiges Eigentum
CH Regionalmedien bzw. der Sender sind Eigentümer von sämtlichen Rechten (insbesondere Namens-, Urheber-, Leistungsschutz-, Design-, Markenrechte) an ihren Sendungen, Bestandteilen und Titeln ihrer Sendungen und sämtlichem dazugehörenden Material.
Jede Verwendung, insbesondere des Namens und der Logos des Senders, von CH Regionalmedien bzw. der Sendung durch den Auftraggeber, z.B. im Rahmen von Hinweisen auf ein Sponsoring, in der Werbung des Sponsors oder im Zusammenhang mit vom Sponsor angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen, ist nicht erlaubt, sofern der Auftraggeber nicht über eine entsprechende schriftliche Genehmigung von CH Regionalmedien bzw. des Senders verfügt. Eine allfällige Genehmigung gilt dabei, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nur solange, wie dies für die genehmigte Verwendung absolut notwendig ist, höchstens aber solange der Auftrag dauert.
19. Haftung Auftraggeber
Der Auftraggeber haftet CH Regionalmedien, dem Sender, ihren Organen, Mitarbeitern und Hilfspersonen unabhängig von einem Verschulden. Sollte CH Regionalmedien, der Sender, seine Organe, Mitarbeiter oder Hilfspersonen im Zusammenhang mit dem Auftrag von Dritten oder von Behörden rechtlich belangt werden, so stellt der Auftraggeber CH Regionalmedien, den Sender, dessen Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen von allen Ansprüchen frei und übernimmt die anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung einem Prozess beizutreten.
20. Haftung CH Regionalmedien und Sender
Ausser bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht ist jegliche Haftung der CH Regionalmedien und des Senders wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen und beigezogene Dritte der CH Regionalmedien und des Senders ist generell wegbedungen. CH Regionalmedien und der Sender haftet ausschliesslich für direkte Schäden. Die Haftung ist in ihrer Höhe begrenzt auf die Höhe der durch den Auftraggeber für den Auftrag geleisteten Vergütung.
21. Datenschutz
Für die Bearbeitung von Personendaten durch CH Regionalmedien gelten die Regelungen in der Datenschutzerklärung.
22. Schlussbestimmungen
Der Auftrag inkl. Beilagen bildet die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich des Vertragsgegenstands und ersetzt diesbezüglich alle bisherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
CH Regionalmedien ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Änderungen finden auch auf laufende Aufträge Anwendung, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innert 10 Arbeitstagen nach Eingang der Änderungsmeldung schriftlich widerspricht.
Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Auftrag durch den Auftraggeber auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der CH Regionalmedien. CH Regionalmedien kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag abtreten, insbesondere an einen anderen Veranstalter von Programmen auf dem Sender sowie zu Inkassozwecken.
Die Verrechnung von Ansprüchen des Auftraggebers mit Forderungen der CH Regionalmedien und/oder des Senders ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der CH Regionalmedien und/oder des Senders zulässig.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Auftrags und/oder dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt diejenige Regelung, welche die Parteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Treu und Glauben sowie nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise getroffen hätten. Entsprechendes gilt im Fall etwaiger Lücken des Vertrags. Die Parteien verpflichten sich, eine solche Regelung jeweils unverzüglich zu vereinbaren.
Die Parteien behandeln alle mit dem Auftrag in Verbindung stehenden Informationen vertraulich. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf die Zeit vor Unterzeichnung des Auftrages bis nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Änderungen des Auftrags und/oder dieser AGB bedürfen der Schriftform (diese Bestimmung eingeschlossen).
Durch den Auftrag begründen die Parteien keine Gesellschaft und kein gesellschaftsähnliches Verhältnis.
Auf das vorliegende Vertragsverhältnis findet Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ist Aarau.
Zürich, 01.01.2025
AGB Digital
Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend Digtialwerbung.
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der CH Regionalmedien AG ("CHM") und einem Inserenten („Inserent“) bezüglich digitaler Werbung auf den digitalen Plattformen watson.ch und allen digitalen Newswebsites von CHM und deren Applikationen ("Plattform") von CHM.
Die digitale Werbung umfasst die Aufschaltung eines oder mehrerer Werbemittel auf einer oder mehreren Plattformen. Als Werbemittel gelten digitale Inserate, sowie sonstige Formen der digitalen Werbung.
Als "Werbeauftrag" gilt der Auftrag des Inserenten über die Aufschaltung eines oder mehrerer Werbemittel auf der Plattform. Integrierende Vertragsbestandteile dieser AGB sind die von der CHM online publizierten oder sonst in geeigneter Weise (z.B. per E-Mail oder schriftlich) dem Inserenten mitgeteilten Bestimmungen, welche betreffend digitale Werbung für die Plattform die Rechte und Pflichten der Parteien, die zur Verfügung stehenden Werbegefässe sowie Ablauf, Inhalt, Preis, Tarife und die Abwicklung der Werbung näher spezifizieren.
Die Anwendung von AGB des Inserenten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Inserent auf seine eigenen AGB bezieht und die CHM es unterlässt, die AGB des Inserenten im konkreten Fall ausdrücklich abzulehnen.
2. Vertragsabschluss
Die Erteilung von Werbeaufträgen durch den Inserenten muss schriftlich erfolgen. Der Inserent übermittelt in der Regel ein unterzeichnetes Antragsformular, welches die gewünschte Form der digitalen Werbung umschreibt. Anlässlich der Übermittlung des unterzeichneten Antragsformulars erklärt der Inserent ausdrücklich seine Zustimmung zu den vorliegenden AGB. Die Annahme durch die CHM erfolgt mittels schriftlicher Bestätigung („Bestätigung“). Durch den Versand der schriftlichen Bestätigung durch die CHM kommt der Vertrag („Vertrag“) zustande.
Eine E-Mail genügt im Rahmen dieser AGB dem Schriftlichkeitserfordernis.
3. Änderung und Sistierung von Werbeaufträgen/Rücktritt
Die Änderung und die Sistierung von Werbeaufträgen müssen schriftlich erfolgen. Ist der Vertrag zustande gekommen (d.h. die Bestätigung liegt vor), so sind Änderungen des Werbeauftrags durch den Inserenten oder seine Hilfspersonen grundsätzlich kostenpflichtig. Für den geänderten Werbeauftrag bzw. die Sistierung des Werbeauftrags kommen die jeweils aktuellen Tarife der CHM zur Anwendung. Mindestens die ursprünglich vereinbarte Vergütung bleibt in jedem Fall geschuldet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Umfang des Werbeauftrags nach der Bestätigung reduziert wird oder der Werbeauftrag gänzlich storniert wird.
Die CHM kann im Rahmen von Ziff. 4 und 5 dieser AGB Änderungen an den Werbematerialien und Werbemitteln vornehmen. Stellt die Plattform vor dem Erscheinen der Werbematerialien und der Werbemittel ihre Tätigkeit ein, so kann die CHM ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Trotz Vertragsrücktritt durch die CHM ist der Inserent weiterhin verpflichtet, für bereits erschienene Werbemittel zu bezahlen. Zusätzliche Rabatte auf bereits erbrachte Leistungen werden nicht gewährt.
4. Werbematerialien
4.1 Verpflichtung des Inserenten Werbematerial zur Verfügung zu stellen
Der Inserent verpflichtet sich bei der Erteilung von Werbeaufträgen, das notwendige Material für die digitale Werbung auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen (Bilder, Texte, Logos etc.). Der Inserent prüft vor der Erteilung des Werbeauftrags, ob das Material die aktuellen technischen Anforderungen der CHM erfüllt.
4.2 Verantwortung des Inserenten für das Werbematerial
Der Inserent trägt die alleinige Verantwortung für das zur Verfügung gestellte Werbematerial, insbesondere gilt dies für die Inhalte der Werbematerialien. Er ist verpflichtet, die anwendbare Rechtsordnung sowie die Grundsätze Lauterkeit der Schweizerischen Lauterkeitskommission bezüglich Werbung einzuhalten und keine Rechte Dritter zu verletzen. Der Inserent sichert der CHM insbesondere zu, dass er über sämtliche für den Vollzug der Werbeaufträge erforderlichen Verwendungs- und Nutzungsrechte an dem von ihm zur Verfügung gestellten Werbematerial bzw. Text- und Bildmaterial verfügt. Der Inserent prüft das Werbematerial auf die Rechtmässigkeit, bevor er die Werbematerialien der CHM zur Verfügung stellt.
4.3 Gestaltungsvorgaben
Das Antragsformular bzw. der Werbeauftrag des Inserenten können Vorgaben bezüglich der Gestaltung der Werbemittel enthalten. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten verpflichtet sich die CHM mit der Bestätigung, diese Gestaltungvorgaben einzuhalten.
Die Werbematerialien bzw. die digitale Werbung müssen sich in Schrift und Gestaltung deutlich vom redaktionellen Teil und von den Beiträgen der Nutzer der Plattform unterscheiden. Das Logo oder der Name von CHM sowie der Produkte, Websites und Apps von CHM dürfen in den Werbemitteln nur mit schriftlichem Einverständnis der CHM verwendet werden. Unterscheidet sich eine digitale Werbung zu wenig deutlich, so kennzeichnet die CHM die Werbemittel zusätzlich mit einer Überschrift im Sinne von “Advertising”, “Werbung” oder ähnlichen Hinweisen.
Bei der Gestaltung der Werbematerialien ist darauf zu achten, dass die Werbematerialien auf dem Bildschirm, bzw. den Smartphones oder sonstigen Wiedergabegeräte einwandfrei angezeigt werden können. Insbesondere sind geeignete Schriftarten und genügend dicke Linien zu verwenden.
Die CHM verwendet die neue deutsche Rechtsschreibung und behält sich vor, offensichtliche Fehler der Werbematerialien ohne Rücksprache entsprechend anzupassen.
4.4 Politische Werbung
Jegliche Werbematerialien, welche offensichtlich Einfluss auf die Meinungsbildung im Hinblick auf Wahlen oder Abstimmungen bewirken sollen, müssen frühzeitig vor dem Urnengang, bzw. dem Wahl- oder Abstimmungstermin erscheinen. Den politischen Gegnern muss die Möglichkeit offenstehen, ebenfalls vorgängig ihre Werbemittel zu veröffentlichen und Gegenpositionen zu vertreten.
4.5 Freistellung/Folgen von fehlerhaftem Werbematerial
Der Inserent stellt – soweit dies rechtlich möglich ist – die CHM, dessen Organe und Hilfspersonen von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Nach erfolgter Streitverkündung ist der Inserent verpflichtet, dem Prozess beizutreten. Der Inserent übernimmt somit die Bearbeitung und Abwehr jeglicher Rechtsstreitigkeiten, Schadenersatzforderungen, anderer Klagen und Ansprüchen. Insbesondere hat der Inserent alle gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu tragen, welche zur Wahrung der Rechte der CHM, deren Organe, Mitarbeiter sowie Hilfspersonen anfallen.
Stellt der Inserent das Werbematerial unvollständig, zu spät oder mangelhaft zur Verfügung oder entspricht das Material nicht den aktuellen technischen Anforderungen, so trägt der Inserent die Folgen allein.
4.6 Gegendarstellungen
Beziehen sich Gegendarstellungsbegehren auf Werbemittel des Inserenten, so kontaktiert die CHM den Inserenten, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Der Inserent hält die CHM von allen sich aus dem Bedarf einer Gegendarstellung ergebenden Kosten schadlos.
Die weiteren Modalitäten betreffend die Übernahme von Rechtsstreitigkeiten, Klagen und Ansprüche usw. nach Ziff. 4.5 gelten auch für von Dritten aufgrund von Werbemitteln des Inserenten geforderte Gegendarstellungen.
5. Platzierung und Gestaltung von Werbemitteln
5.1 Platzierungswünsche
Der Inserent kann mittels Antragsformular bzw. bei der Erteilung des Werbeauftrags Platzierungswünsche anbringen. Die Platzierungswünsche des Inserenten sind für die CHM nicht verbindlich. Aus technischen Gründen darf die CHM die Werbemittel ohne Rückfrage und Kostenfolgen beim Inserenten verschieben.
5.2 Platzierungsvorgaben
Der Inserent kann mittels vorgängiger Absprache bei der Erteilung des Werbeauftrags Platzierungsvorgaben mit der CHM vereinbaren. Diese Platzierungsvorgaben sind nur verbindlich, wenn sie mit der CHM in schriftlicher Form vereinbart wurden und die CHM die Platzierungsvorgaben bestätigt und ausdrücklich auf die Verbindlichkeit der Platzierungsvorgaben hinweist.
Der Inserent wird nach Möglichkeit vorgängig durch die CHM informiert, wenn eine Platzierungsvorgabe aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann.
5.3 Konkurrenzausschluss
Die CHM kann nicht garantieren, dass nicht gleichzeitig auf der Plattform digitale Werbung von Konkurrenten veröffentlicht wird.
5.4 Gestaltung der Plattform
Die alleinige Verantwortung für die Gestaltung der Plattform liegt bei CHM. CHM hat das Recht, den Inhalt und die Gestaltung der Plattform jederzeit zu ändern. Die Inserenten müssen vorgängig zu einer Veränderung des Inhalts und der Gestaltung der Plattform nicht informiert werden.
6. Veröffentlichung der digitalen Werbung
Die CHM kann jederzeit Änderungen an den Werbematerialien verlangen, die Veröffentlichung von Werbemitteln verweigern bzw. sistieren oder Werbeaufträge ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Änderungen an den Werbematerialien aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder wenn solche aus rechtlichen Gründen von der CHM als notwendig erachtet werden, sind vom Inserent umgehend auf eigene Kosten zu veranlassen.
Der Inserent erlaubt der CHM bis auf Widerruf, die Werbematerialien auf der Plattform oder in irgend einer anderen Art zu veröffentlichen und zu diesem Zweck zu bearbeiten. Der Inserent gibt ausdrücklich seine Zustimmung, dass die CHM die Werbematerialien auch anderweitig online verwenden darf und insbesondere auch Dritten zur Verfügung stellen kann. Der Inserent stellt sicher, dass die Veröffentlichung der Werbemittel bzw. der Werbematerialien, in der vorgegebenen und/oder vereinbarten Form, mit dem zur Verfügung gestellten Inhalt und im genannten Umfang weder gegen die anwendbare Rechtsordnung verstösst noch Rechte Dritter verletzt.
7. Haftung und Gewährleistung
7.1 Genereller Haftungsausschluss
Jegliche Haftung der CHM ist im Rahmen des Zulässigen wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen der CHM ist generell wegbedungen. Die Haftung beschränkt sich im Haftungsfall zudem auf direkte Schäden und betragsmässig auf maximal die Höhe der durch den Inserenten für die betreffenden Werbeaufträge geleistete Vergütung bzw. den Betrag einer durch den Inserenten verwendeten Gutschrift der CHM für die Aufschaltung der betreffenden digitalen Werbung.
7.2 Haftungsausschluss betreffend Veröffentlichung/Gewährleistung
Die CHM haftet nicht für das Erscheinen bzw. die Veröffentlichung eines Werbemittels, die rechtzeitige Aufschaltung, die Platzierung oder die rechtzeitige, störungslose und fehlerlose Anzeige. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, die jederzeitige Verfügbarkeit der Plattform sowie die fehlerfreie Wiedergabe bzw. Anzeige zu gewährleisten (es können z.B. Störungen der Kommunikationsnetze oder der Stromversorgung etc. auftreten). Die CHM bemüht sich, die jeweils üblichen technischen Standards einzuhalten sowie allfällige Störungen, Fehler und Mängel so bald als vernünftigerweise möglich zu beheben.
Die Darstellung der Werbemittel auf den Endgeräten der Nutzer kann aufgrund der Verwendung von veralteten Software- oder Hardwarekomponenten anders angezeigt werden, als dies bei der CHM oder dem Inserenten der Fall ist.
Die CHM haftet in keinem Fall für Mängel von im Auftrag des Inserenten erstellten oder mitgestalteten Werbematerialien, wie z.B. Tippfehler oder Pixelfehler, welche weder den Sinn noch den Inhalt des Werbemittels beeinträchtigen. Bezüglich der Farbgebung und der exakten Wiedergabe wird keine Haftung übernommen.
7.3 Haftung betreffend Ausfall des Ad-Servers im Besonderen
Können die Werbemittel aufgrund eines Ausfalls des Ad-Servers während einem erheblichen Zeitraum (d.h. mehr als 20 % der vereinbarten Veröffentlichungsdauer) nicht angezeigt werden, so wird die CHM versuchen, den Ausfall zu kompensieren oder den Insertionszeitraum verlängern. Der Inserent kann auf die Kompensation oder die Verlängerung ausdrücklich verzichten.
Ist die Nachlieferung nicht möglich, so ist der Inserent lediglich verpflichtet, die bereits realisierten Veröffentlichungen der Werbemittel, bzw. Leistungen zu vergüten. Weitergehende Ansprüche sind auch in diesem Fall ausgeschlossen.
8. Mängelrüge
Der Inserent hat die Werbemittel unverzüglich nach der ersten Aufschaltung durch die CHM („Aufschaltung“) zu prüfen. Allfällige Mängel hat der Inserent sofort nach Kenntnisnahme, spätestens aber 48 Stunden nach der Aufschaltung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Inserent die unverzügliche Mängelrüge, so gilt das Werbemittel als genehmigt.
9. Vergütung und Rabatte
Die Vergütung für den Werbeauftrag sowie die Gewährung allfälliger Rabatte berechnet sich allein nach dem jeweils aktuellen, anwendbaren Tarif, der auf der Plattform veröffentlicht wird. Rabatte müssen schriftlich vereinbart sein. Sämtliche Tarife verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
10. Messungen
Berechnet sich der anwendbare Tarif nach Ziff. 10 auf Basis von Messungen wie z.B. der Anzahl der Nutzer, welche eine Seite besucht haben usw., so ist alleine die Messungen der CHM massgebend.
11. Zahlungskonditionen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Besteller ohne weitere Mahnung oder Fristansetzung in Verzug und schuldet der CHM einen Verzugszins von 5%. Weiter kann die CHM für die 1. Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30 und für die 2. Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50 verrechnen. Die CHM kann auch nach Bestellungsannahme jederzeit Zahlungsgarantien und/oder Vorauszahlungen verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden. Das gleiche gilt, wenn der Besteller in Verzug gerät oder zahlungsunfähig wird. Bei Betreibung, Nachlassstundung oder Konkurs entfallen Rabatte, Vermittler- oder Beraterkommissionen.
12. Bonitätsprüfung
Die CHM ist berechtigt, jederzeit die Bonität der Inserenten bzw. Auftraggeber zu überprüfen.
13. Datenschutz
Für die Bearbeitung von Personendaten durch die CHM gelten die Regelungen in der Datenschutzerklärung, welche unter https://chmediawerbung.ch/de/ch-media/datenschutzerklaerung abrufbar ist.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile des Vertrages nicht beeinträchtigt.
14.2 Abtretung / Verrechnung
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den Inserenten auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der CHM. Die CHM kann Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis abtreten, insbesondere zu Inkassozwecken.
Die Verrechnung von Ansprüchen des Inserenten mit Forderungen der CHM ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der CHM zulässig.
14.3 Änderungen der AGB und der Tarife
Die CHM behält sich das Recht vor, diese AGB, den Tarif sowie allfällige weitere Regelungen jederzeit zu ändern.
Geänderte AGB, Tarife und weitere Bestimmungen treten mit der Publikation auf der Plattform für alle Inserenten gleichzeitig in Kraft.
Bei laufenden Verträgen kann der Inserent innerhalb von zwei Wochen seit der Publikation der jeweiligen Änderung auf der Plattform vom Vertrag zurücktreten. Noch nicht bezogene, bezahlte Werbeleistungen werden dem Inserenten gutgeschrieben.
14.4 Anwendbares Recht
Auf alle Verträge zwischen der CHM und den Inserenten ist das Schweizerische Recht, unter Ausschluss von Kollisionsnormen, des UN-Kaufrechts und von Staatsvertragsrecht anwendbar.
14.5 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Aarau.
Stand 01.01.2025
AGB Classifieds
Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend Classifiedswerbung.
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln die vertraglichen Beziehungen (Insertionsvertrag Classifieds) zwischen der CH Regionalmedien AG ("CHM") und einem Inserenten ("Inserent") im Bereich der Classifieds-Werbung auf den Plattformen ostjob.ch, zentraljob.ch, jobmittelland.ch, jobbern.ch, jobbasel.ch, jobzüri.ch, nicejob.de, myjob.ch, osthome.ch, zentralhome.ch ("Plattform") sowie deren Partnerprodukten von CHM. Der Insertionsvertrag beinhaltet insbesondere die Publikation von Online-Inseraten und Zusatzprodukten für Print, Radio, (D)OOH, Social Media oder anderen bezahlten Veröffentlichungen ("Inserate") durch CHM, inkl. oder exkl. Beratung. Diese AGB bilden Bestandteil aller von CHM abgeschlossener Insertionsverträge.
Die Anwendung von AGB des Inserenten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Inserent auf seine eigenen AGB bezieht und CHM es unterlässt, die AGB des Inserenten im konkreten Fall ausdrücklich abzulehnen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Vertragsabwicklung
Ein Interessent hat die Möglichkeit, eine Verfügbarkeitsanfrage per E-Mail, www.chmediawerbung.ch oder auf schriftlichem Weg an CHM zu senden. Die Anfrage wie auch die Antwort von CHM stellen grundsätzlich keinen Vertragsschluss dar, sondern dienen der Information des Interessenten.
Der Inserent kann ein Angebot zum Vertragsschluss durch Zusendung des ausgefüllten und unterzeichneten Auftragsformulars, eines eigenständig formulierten und unterzeichneten Auftragstextes oder durch E-Mail unterbreiten. Er erklärt damit ausdrücklich seine Zustimmung zu den vorliegenden AGB. Mit der Annahme des Auftrages durch CHM durch schriftliche Auftragsbestätigung, E-Mail oder durch die erfolgende Verbreitung der Werbung kommt der Insertionsvertrag ("Insertionsvertrag") zustande. Werbe-, Media-, PR-, DM- und Webagenturen handeln im Namen und auf Rechnung des Inserenten. Vertragspartner ist in jedem Fall der Inserent. Die CHM nimmt die Aufträge von Agenturen nur für namentlich bezeichnete Inserenten an. Die CHM ist berechtigt, von Agenturen eine Handlungsvollmacht des Inserenten zu verlangen. Ein von einer Agentur vertretener Inserent kann sich gegenüber der CHM nur durch Zahlung an die CHM von seiner Zahlungsverpflichtung befreien.
2.2. Anzahl Werbemittel und Insertionsfrist
Ein Vertrag über Werbemittel kann geschlossen werden pro einzelnem Werbemittel oder für eine Anzahl von Werbemitteln (Jahres-Abonnement). Werden mehrere Werbemittel für eine Buchung geliefert, benötigt die CHM vom Inserenten den entsprechenden Motivplan auf dem die Erscheinungsdaten klar ersichtlich sind. Soweit ein Vertrag über eine Anzahl von Werbemitteln geschlossen wird, sind diese innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss zur Veröffentlichung abzurufen. Wird die Einjahresfrist nicht eingehalten, so ist der Inserent verpflichtet, CHM den Differenzbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt zu erstatten, vorbehaltlich weiterer Ansprüche.
2.3. Buchungskonditionen
Die Konditionen richten sich nach den Angaben auf der Website www.chmediawerbung.ch, bzw. den Preisangaben auf der jeweiligen Plattform.
3. Bereitstellung der Werbemittel
Der Inserent verpflichtet sich, das Werbemittel bzw. das Datenmaterial auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Für Werbemittel welche nicht den Spezifikationen entsprechen, kann CHM Ersatz anfordern. Bei nicht ordnungsgemässer Anlieferung oder nachträglichem Werbemittelaustausch wird keine Gewähr für die vereinbarte Schaltung des Werbemittels übernommen. Will der Inserent nach Ablauf der vereinbarten Fristen Werbemittel austauschen oder verändern oder von einem bestehenden Schaltplan abweichen, wird CHM prüfen, ob diese Änderungen bzgl. des ursprünglich vereinbarten Auftrags noch vorgenommen werden können. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Vereinbarung. CHM ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werbemittel zeitlich unbegrenzt zu archivieren. Der Inserent trägt die alleinige Verantwortung für das zur Verfügung gestellte Werbemittel, insbesondere gilt dies für die Inhalte. Er ist verpflichtet, die anwendbare Rechtsordnung sowie die Grundsätze Lauterkeit der Schweizerischen Lauterkeitskommission bezüglich Werbung einzuhalten und keine Rechte Dritter zu verletzen. Der Inserent sichert CHM insbesondere zu, dass er über sämtliche für den Vollzug der Werbemittel erforderlichen Verwendungs- und Nutzungsrechte an dem von ihm zur Verfügung gestellten Material verfügt. Der Inserent prüft das Werbemittel auf die Rechtmässigkeit, bevor er es der CHM zur Verfügung stellt. Der Inserent wird CHM, deren Organe und Hilfspersonen von sämtlichen Ansprüchen aus einer allfälligen Verletzung der Verpflichtungen gemäss dieser Ziffer und von jeglichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich schadlos halten und trägt insbesondere auch die für die Schadloshaltung erforderlichen angemessenen Kosten, einschliesslich der Rechtsverfolgungs- und Anwaltskosten.
4. Veröffentlichung
CHM kann jederzeit Änderungen an den Werbematerialien verlangen, die Veröffentlichung von Werbemitteln verweigern bzw. sistieren oder Werbeaufträge ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Änderungen an den Werbemitteln aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder wenn solche aus rechtlichen Gründen von CHM als notwendig erachtet werden, sind vom Inserenten umgehend auf eigene Kosten zu veranlassen.
Der Inserent erlaubt CHM bis auf Widerruf, die Webemittel zu veröffentlichen und zu diesem Zweck zu bearbeiten. Der Inserent gibt ausdrücklich seine Zustimmung, dass CHM die Werbemittel auch anderweitig verwenden darf und insbesondere auch Dritten zur Verfügung stellen kann.
5. Vergütung und Rabatte
Die Vergütung sowie die Gewährung allfälliger Rabatte berechnet sich alleine nach dem jeweils aktuellen, anwendbaren Tarif, der auf der Website www.chmediawerbung.ch oder auf der jeweiligen Plattform veröffentlicht wird. CHM behält sich eine Änderung der Konditionen jederzeit vor. Rabatte müssen schriftlich vereinbart sein.
Aufwendungen von CHM, welche nicht in den Tarifen enthalten sind, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Als solche gelten beispielsweise Probeabzüge, aufwändige Bearbeitungen von Werbemitteln oder Korrektoratsarbeiten.
Sämtliche Tarife verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
6. Zahlungskonditionen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Besteller ohne weitere Mahnung oder Fristansetzung in Verzug und schuldet der CHM einen Verzugszins von 5%. Weiter kann die CHM für die 1. Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30 und für die 2. Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50 verrechnen.
Die CHM kann auch nach Bestellungsannahme jederzeit Zahlungsgarantien und/oder Vorauszahlungen verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden. Das gleiche gilt, wenn der Besteller in Verzug gerät oder zahlungsunfähig wird.
Bei Betreibung, Nachlassstundung oder Konkurs entfallen Rabatte, Vermittler- oder Beraterkommissionen.
7. Stornierung
Die Stornierung bedarf der Schriftform. Bei Stornierungen kann CHM die folgenden Kosten verrechnen:
Stornierung eines Inserates oder Kampagne, 25% der Kosten können verrechnet werden;
Stornierung bis 7 Tage vor Start des Inserates oder Kampagne, 50% der Kosten können verrechnet werden;
Stornierung eines laufenden Inserates oder Kampagne, 100% der Kosten können verrechnet werden.
8. Ausserordentliches Kündigungsrecht der CHM
CHM ist zur schriftlichen ausserordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn der Inserent seiner Zahlungspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist, der Inserent gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstösst oder der Inserent ein gegen Dritte gerichtetes Fehlverhalten begeht, indem er das Angebot von CHM zu rechtswidrigen oder für Dritte belästigenden Zwecken einsetzt. Ebenfalls kann die CHM ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Insertionsorgan während der Vertragsdauer sein Erscheinen einstellt.
Im Falle der ausserordentlichen Kündigung kann CHM mit sofortiger Wirkung die Schaltung der Werbemittel absetzen. Geschuldete Vergütungen für bereits erfolgte Leistungen der CHM bleiben bestehen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Es werden keine Rabattnachbelastungen, aber es können Vergütungen vorgenommen werden, sofern zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung eine höhere Rabattstufe erreicht wurde.
9. Chiffreinserate
Die CHM verpflichtet sich zur Wahrung des Chiffregeheimnisses. Vorbehalten bleiben namentlich folgende Fälle: Die CHM kann in begründeten Fällen – Justiz- oder Verwaltungsbehörden sowie Personen, die einem Chiffre- Inserenten ihre Personendaten mitgeteilt haben und im Nachhinein wegen nicht zurückgesandter Unterlagen ihr Auskunftsrecht wahrnehmen wollen – die Identität des Chiffre-Inserenten bekanntgeben. Die CHM braucht insbesondere Werbesendungen, Vermittlungs- und anonyme Angebote nicht an den Chiffreinserenten weiterzuleiten. Zu diesem Zweck kann sie eingehende Angebote öffnen und überprüfen. Für Chiffreinserate wird pro Auftrag eine Gebühr erhoben. Ausserordentliche Aufwendungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Verantwortung für die Rücksendung von Dokumenten obliegt dem Chiffreinserenten.
10. Gewährleistung und Haftung der CHM
10.1. Allgemein
Jegliche Gewährleistung und Haftung von CHM ist im Rahmen des Zulässigen wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen von CHM ist generell wegbedungen. Die Haftung beschränkt sich im Haftungsfall zudem auf direkte Schäden und betragsmässig auf maximal die Höhe der durch den Inserenten für den betreffenden Insertionsvertrag geleisteten Vergütung.
10.2. Online-Buchungstools
Die CHM kann die ununterbrochene und jederzeitige Verfügbarkeit der Online-Buchungstools nicht garantieren, da dieser Dienst teilweise auf Informatik-Systemen beruht, deren Betrieb nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt (Telekommunikationsnetze u.a.). Die CHM haftet nicht für Datenverlust bei Datenübermittlung. Soweit in ihrem Verantwortungsbereich liegend bemüht sich die CHM, den Betrieb der Informatik-Systeme (Server u.a.), über welche die Daten veröffentlicht und die Inseratedispositionen verarbeitet werden, stabil zu halten. Sollten diese dennoch Funktionsstörungen aufweisen, ist die CHM bemüht, solche so schnell wie möglich zu beheben oder zumindest zu minimieren. Sollte der Inserent, trotz dieser Bemühungen, aus Funktionsstörungen oder aus ähnlichen Gründen direkte oder indirekte Schäden erleiden, so ist eine Haftung der CHM ausgeschlossen. Soweit in ihrem Verantwortungsbereich liegend bemüht sich die CHM um die korrekte Verarbeitung der Inseratedispositionen. Sollte der Inserent trotz dieser Bemühungen aus falsch verarbeiteten Inseratedispositionen direkte oder indirekte Schäden erleiden, so ist die Haftung der CHM ausgeschlossen.
11. Haftung des Inserenten
Der Inserent haftet für alle Folgen und Nachteile, die CHM, deren Organe oder Hilfspersonen durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Dienste oder dadurch entstehen, dass der Inserent seinen sonstigen Obliegenheiten und Verpflichtungen nach diesen AGB nicht nachkommt. Der Inserent stellt CHM von jeglichen Ansprüchen oder Forderungen Dritter auf erstes Anfordern frei, die diese wegen Verletzung von Rechten durch den Inserenten geltend machen, einschliesslich angemessener Rechtsverfolgungs- und Anwaltskosten. Ferner verpflichtet sich der Inserent, CHM bei der Abwehr solcher Ansprüche zu unterstützen. Die CHM kann für die vereinbarten und verbindlich gebuchten Werbemittel die geschuldete Vergütung dem Inserenten vollständig in Rechnung stellen, wenn die Werbemittel aus Umständen, die der Inserent zu vertreten hat, nicht geschaltet werden können. Dies gilt insbesondere, wenn die Werbemittel der CHM nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt oder nachträglich abgeändert wurden. Allfällig entstandene Zusatzkosten für die CHM können dem Inserenten ebenfalls in Rechnung gestellt werden. Der Inserent haftet zudem für die sorgfältige Aufbewahrung seines Passwortes des Online-Buchungstools. Die Weitergabe des Passworts bzw. die Nutzung der Online-Buchungstools durch Dritte ausserhalb des Geschäftsbetriebs des Inserenten oder durch Personen, die aus dem Geschäftsbetrieb ausgeschieden sind, gilt als missbräuchliche Verwendung. Bei missbräuchlicher Verwendung hat die CHM das Recht, das oder die Passwörter des Inserenten und seiner Nutzer mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
12. Gegendarstellungen
Bei einem Gegendarstellungsbegehren (Art. 28ff. ZGB), welches sich auf Werbemittel des Inserenten bezieht, informiert CHM den Inserenten. Der Entscheid über das Vorgehen obliegt ausschliesslich CHM. Der Inserent hält CHM von allen sich aus dem Bedarf einer Gegendarstellung ergebenden Kosten schadlos.
13. Rechteeinräumung
13.1. Allgemein
Der Inserent überträgt CHM sämtliche für die Nutzung der Werbung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, Speicherung in und Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Vorgenannte Rechte berechtigen insbesondere zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren. Der Inserent erklärt insbesondere sein Einverständnis, dass die CHM die Inserate in eigene oder fremde elektronische Datenbanken einspeisen, speichern sowie abrufen und zu diesem Zweck bearbeiten kann. Die nicht autorisierte und ohne gewichtige Eigenleistung erfolgende Bearbeitung und Verwertung von abgedruckten oder in elektronische Datenbanken eingespiesenen Inseraten durch Dritte ist unzulässig und wird vom Inserenten untersagt. Dieser überträgt der CHM insbesondere das Recht, mit geeigneten Mitteln dagegen vorzugehen. CHM kann an den eingeräumten Rechten die für die vereinbarte Werbeschaltung erforderlichen Unterlizenzen in beliebiger Anzahl einräumen, sowie die eingeräumten Rechte auf Dritte übertragen.
13.2. Geistiges Eigentum an von CHM kreierten Inseraten
Der Inserent anerkennt das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht, der CHM an allen von ihr kreierten Inseraten mit individuellem Charakter (z.B. DTP-Verfahren). Soweit der Inserent seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der CHM nachkommt, ist ihm die Nutzung des geistigen Eigentums am kreierten Inserat im Rahmen des ursprünglichen Verwendungszweckes erlaubt.
14. Datenschutz
Für die Bearbeitung von Personendaten durch CHM gelten die Regelungen in der Datenschutzerklärung, welche unter den jeweiligen Produktwebseiten abrufbar sind.
15. Schlussbestimmungen
Änderungen des Insertionsvertrages und/oder dieser AGB bedürfen der Schriftform (diese Bestimmung eingeschlossen).
Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Insertionsvertrag durch den Inserenten auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der CHM. CHM kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag abtreten, insbesondere zu Inkassozwecken.
Die Verrechnung von Ansprüchen des Inserenten mit Forderungen der CHM ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der CHM zulässig.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Insertionsvertrages und/oder dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt diejenige Regelung, welche die Parteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Treu und Glauben sowie nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise getroffen hätten. Entsprechendes gilt im Fall etwaiger Lücken des Vertrags. Die Parteien verpflichten sich, eine solche Regelung jeweils unverzüglich zu vereinbaren.
Auf alle Verträge zwischen CHM und den Inserenten ist Schweizer Recht, unter Ausschluss von Kollisionsnormen, des UN-Kaufrechts und von Staatsvertragsrecht anwendbar.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Aarau.
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen treten am 01.01.2025 in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen. Die CHM behält sich ausdrücklich das Recht vor, die vorliegenden Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Die jeweils aktuelle und damit gültige Version findet sich auf der Website www.chmediawerbung.ch.
Stand 01.01.2025