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INSERTIONSBESTIMMUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend die vertraglichen Beziehungen zwischen Inserenten und CH Media Holding AG

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen (Insertionsvertrag Print und Online) zwischen der CH Media Holding AG ("CHM") und einem Inserenten ("Inserent"). Der Insertionsvertrag beinhaltet insbesondere die Publikation (Einzelaufträge, Wiederholungsaufträge und Mengenabschlüsse) von Inseraten, Werbebeilagen, Reklamen, Online-Rubrikeninserate, Beiheftern, sonstigen Werbemitteln oder anderen bezahlten Veröffentlichungen ("Inserate") durch CHM, inkl. oder exkl. Beratung, Kreation von Inseraten im DTP-Verfahren oder administrativen Dienstleistungen. Diese Geschäftsbedingungen werden mit Vertragsschluss Bestandteil des Insertionsvertrages. Gleichzeitig verzichtet der Inserent auf die Anwendung seiner eigenen Geschäftsbedingungen, selbst wenn diese aus- schliessliche Geltung beanspruchen sollten.

2. Vertragsabwicklung

2.1. Vertragsabschluss

Ein Interessent hat die Möglichkeit, eine Verfügbarkeitsanfrage per E-Mail, www.chmediawerbung.ch oder auf schriftlichem Weg an CHM zu senden. Die Anfrage wie auch die Antwort von CHM stellen grundsätzlich keinen Vertragsschluss dar, sondern dienen der Information des Interessenten.
Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag nur zustande durch das schriftliche Angebot zum Vertragsschluss durch den Inserenten, durch Zusendung des ausgefüllten und unterzeichneten Auftragsformulars, eines eigenständig formulierten und unterzeichneten Auftragstextes oder durch E-Mail und die Annahme des Auftrages von CHM durch schriftliche Auftragsbestätigung, E-Mail oder durch die erfolgende Verbreitung der Werbung. Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen sind rechtlich unverbindlich. Werbe-, Media-, PR-, DM- und Webagenturen handeln im Namen und auf Rechnung des Kunden. Vertragspartner ist in jedem Fall der Kunde. Die CHM nimmt die Aufträge von Agenturen nur für namentlich bezeichnete Kunden an. Die CHM ist berechtigt, von Agenturen eine Handlungsvollmacht des Kunden zu verlangen. Ein von einer Agentur vertretener Kunde kann sich gegenüber der CHM nur durch Zahlung an die CHM von seiner Zahlungsverpflichtung befreien. CHM-Produkte erscheinen in deutscher Sprache. Alle Anzeigentexte veröffentlichen wir indessen ohne anderslautende Vorschrift im Originaltext des Manuskriptes; diese werden nicht automatisch übersetzt. Texte können gegen Verrechnung der Kosten an den Inserenten von einem spezialisierten Büro übersetzt werden. Für allfällige Fehler übernimmt die CHM keine Haftung.

2.2. Anzahl Werbemittel und Insertionsfrist

Ein Vertrag über Werbemittel kann geschlossen werden pro einzelnem Werbemittel oder für eine Anzahl von Werbemitteln. Werden mehrere Werbemittel für eine Buchung geliefert, benötigt die CHM vom Inserenten den entsprechenden Motivplan auf dem die Erscheinungsdaten klar ersichtlich sind.
Soweit ein Vertrag über eine Anzahl von Werbemitteln geschlossen wird, sind diese innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss zur Veröffentlichung abzurufen. Ist im Rahmen eines Vertrages das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der gesamte Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen des ersten Werbemittels abzuwickeln, sofern das erste Werbemittel innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wurde. Wird die Einjahresfrist von Satz 1 oder Satz 2 nicht eingehalten, so ist der Inserent verpflichtet, CHM den Differenzbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt zu erstatten, vorbehaltlich weiterer Rechtspflichten.

2.3. Buchungskonditionen

Die Konditionen für Printwerbung richten sich nach den Angaben auf der Website www.chmediawerbung.ch. Die Konditionen für Online-Werbung richten sich nach den Angaben auf den Websites www.ostjob.ch, www.zentraljob.ch sowie www.myjobs.ch.

2.4. Bereitstellung der Werbemittel

Für Print- und Onlinewerbemittel gelten die Bestimmungen auf der unter Ziff. 2.3. genannten Website sowie die Bestimmungen unter dieser Ziff. 2.4. entsprechend. Für Werbemittel welche nicht den Spezifikationen entsprechen, fordert CHM Ersatz an. Bei nicht ordnungsgemässer, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglichem Werbemittelaustausch wird keine Gewähr für die vereinbarte Schaltung des Werbemittels übernommen. Will der Inserent nach Ablauf der vereinbarten resp. unter Ziff. 2.3. aufgeführten Fristen Werbemittel austauschen oder verändern oder von einem bestehenden Schaltplan abweichen, wird CHM prüfen, ob diese Änderungen bzgl. des ursprünglich vereinbarten Auftrags noch vorgenommen werden kann. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Vereinbarung.

2.5. Preise

Für Publikation gelten die jeweils gültigen Insertionstarife, Rabatte, Spezialangebote, Sonder-Werbeformen sowie technischen Details, zuzüglich MWST. Für Beratungs-, Kreations-, Planungs- oder administrative Dienstleistungen der CHM gelten deren jeweils gültige Dienstleistungstarife, zuzüglich MWST. Für Buchungen mit den Online-Buchungstools gelten die jeweils in den Online-Buchungstools hinterlegten Dienstleistungstarife, zuzüglich MWST. Alle massgebenden Konditionen können auf Anfrage kostenlos zugesandt werden und sind auf den unter Ziff. 2.3. genannten Websites jederzeit abrufbar. CHM behält sich eine Änderung der Konditionen jederzeit vor. Tarif- und Rabattänderungen treten sofort in Kraft und haben für sämtliche ab Inkrafttreten neu abgeschlossenen Aufträge Geltung. Einzig auf bereits bestehende Aufträge finden die geänderten Tarife und Rabatte keine Anwendung. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten von CHM zu halten. Bei Printwerbung ist für die Rechnungsstellung die in der betreffenden Zeitung gemessene Grösse massgeblich. Bei Vollvorlagen und durch die CHM gestalteten Inseraten können, abhängig von der Tarifgestaltung des einzelnen Titels, zur Abdruckhöhe 2 mm dazugerechnet werden. Mehrmals erscheinende Inserate mit gleicher Vorlage oder gleichem Text werden alle mit der Grösse des ersterschienenen Inserates in Rechnunggestellt.

2.6. Rabatte

Rabatte werden nur auf die reinen Media-Schaltungen gewährt; anfallende Sonderkosten, z.B. bei Änderungen des Werbemittels, sind davon ausgenommen. Je nach Vereinbarung sind unterschiedliche Rabatte zulässig. Für den Bezug von bestimmten Insertionsvolumen (nachfolgend Volumen) während eines bestimmten Zeitraums (Mengenabschluss) können die Insertionstarife Mengenrabatte vorsehen. Wird das vereinbarte Volumen in diesem Zeitraum übertroffen und dadurch eine höhere Rabattstufe erreicht, wird nach Ablauf des Abschlusses rückwirkend der höhere Rabatt vergütet. Wird das vereinbarte Volumen in diesem Zeitraum nicht erreicht, wird der zu viel bezogene Rabatt nachbelastet. Die nicht bezogenen Volumen können nicht übertragen werden. Für Inserate, die an zum Voraus festgesetzten Daten unverändert erscheinen (Wiederholungsaufträge), können die Insertionstarife Wiederholungsrabatte vorsehen. Die Inserate müssen grundsätzlich unverändert erscheinen; einzig bei Vollvorlagen können in der Regel die Sujets gewechselt werden. Es wird ein höherer Rabatt gewährt, sofern der Wiederholungsauftrag vor Erscheinen des letzten Inserates unter den gleichen Voraussetzungen erweitert und damit eine höhere Stufe erreicht wird. Der höhere Rabatt kommt ab dem Zeitpunkt der Erweiterung zum Tragen. Für jedes Insertionsorgan muss ein separater Mengenabschluss bzw. Wiederholungsauftrag vereinbart werden. Der Mengenabschluss bzw. Wiederholungsauftrag kann nur von einem einzelnen, rechtlich selbständigen Inserenten getätigt werden. Die Laufdauer des Mengenabschlusses bzw. Wiederholungsauftrages beträgt maximal 12 Monate. Der Beginn kann an jedem beliebigen Arbeitstag erfolgen. Die Rabattgewährung erfolgt durch Gutschrift in entsprechender Höhe. Eine Barauszahlung erfolgt nur, wenn nach einem Zeitraum von mindestens drei Monaten keine weiteren Aufträge an CHM erteilt werden. Wenn ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt wird, die CHM nicht zu vertreten hat, hat der Inserent nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss Rabattskala der effektiv abgenommenen Menge entspricht.

2.7. Zusätzliche Kosten

Ausserordentliche Aufwendungen der CHM oder der Verlage, welche nicht in den Insertions- oder Dienstleistungstarifen enthalten sind, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden, zuzüglich MWST. Als solche gelten beispielsweise Probeabzüge, aufwändige Bearbeitungen von Voll-Druckmaterial oder Korrektoratsarbeiten.

2.8. Terminverschiebungen

Die schriftliche Verschiebung eines vereinbarten Werbeaufschaltungs-Zeitpunktes richtet sich nach den Bestimmungen, welche auf den unter Ziff. 2.3. erwähnten Websites aufgeführt sind. Verschiebungen stehen immer unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten.

2.9. Stornierung

Die Stornierung bedarf der Schriftform. Eine fernmündliche oder mündliche Stornierung ist nicht möglich. Bei Stornierungen kann CHM die folgenden Kosten verrechnen:

• Stornierung einer bestätigten Kampagne, 25% der Kosten können verrechnet werden;
• Stornierung bis 7 Tage vor Start der Kampagne, 50% der Kosten können verrechnet werden;
• Stornierung einer laufenden Kampagne, 100% der Kosten können verrechnet werden.

2.10. Zahlungskonditionen

Die Erscheinung eines Werbemittel ist ab Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Es wird grundsätzlich kein Skonto gewährt. Bei Zahlungsverzug kann die CHM für die 1. Mahnung ein Verzugszins von 5% sowie eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30, für die 2. Mahnung ein Verzugszins von 10% sowie eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50 verrechnen. CHM kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für noch ausstehende Schaltungen Vorauszahlung verlangen. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Inserenten berechtigen CHM, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Bei Betreibung, Nachlassstundung oder Konkurs entfallen Rabatte, Vermittler- oder Beraterkommissionen.

2.11. Ausserordentliches Kündigungsrecht der CHM

CHM ist zur schriftlichen ausserordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn der Kunde seiner Zahlungspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist, der Kunde gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstösst oder der Kunde ein gegen Dritte gerichtetes Fehlverhalten begeht, indem er das Angebot von CHM zu rechtswidrigen oder für Dritte belästigenden Zwecken einsetzt. Ebenfalls kann die CHM ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Insertionsorgan während der Vertragsdauer sein Erscheinen einstellt.
Im Falle der ausserordentlichen Kündigung kann CHM mit sofortiger Wirkung die Schaltung der Werbemittel absetzen. Geschuldete Vergütungen für bereits erfolgte Leistungen der CHM bleiben bestehen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Es werden keine Rabattnachbelastungen, aber es können Vergütungen vorgenommen werden, sofern zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung eine höhere Rabattstufe erreicht wurde.

3. Chiffreinserate

Die CHM verpflichtet sich zur Wahrung des Chiffregeheimnisses. Vorbehalten bleiben namentlich folgende Fälle: Die CHM kann in begründeten Fällen – Justiz- oder Verwaltungsbehörden sowie Personen, die einem Chiffre- Inserenten ihre Personendaten mitgeteilt haben und im Nachhinein wegen nicht zurückgesandter Unterlagen ihr Auskunftsrecht wahrnehmen wollen – die Identität des Chiffre-Inserenten bekanntgeben. Die CHM braucht insbesondere Werbesendungen, Vermittlungs- und anonyme Angebote nicht an den Chiffreinserenten weiterzuleiten. Zu diesem Zweck kann sie eingehende Angebote öffnen und überprüfen. Für Chiffreinserate wird pro Auftrag eine Gebühr erhoben. Ausserordentliche Aufwendungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Verantwortung für die Rücksendung von Dokumenten obliegt dem Chiffreinserenten.

4. Druck- und Datenmaterial

CHM übernimmt für das gelieferte Werbemittel sowie weiterer Materialien keine Verantwortung. CHM ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werbemittel zeitlich unbegrenzt zu archivieren. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Verlag bzw. die CHM für sämtliches geliefertes Druck- und Datenmaterial weder aufbewahrungs- noch rückgabepflichtig. Es gelten die Bestimmungen gemäss Ziff. 2.4.

5. Verlegerrechte

5.1. Ablehnungsbefugnis

Die Verlage behalten sich vor, Änderungen der Inserateinhalte zu verlangen oder Inserate ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Davon umfasst sind auch Verlinkungen. Die Zurückweisung wird dem Inserenten mitgeteilt. Der Inserent ist berechtigt, der CHM eine geänderte Version des zu schaltenden Werbemittels und/oder der Ziel- URL, auf die verlinkt werden soll, zu übermitteln. Geht dieser Ersatz bzw. die neue Adresse nicht mehr rechtzeitig für die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Insertionstermines bei CHM ein, behält CHM den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung auch dann, wenn die Schaltung des Werbemittels nicht erfolgt.

5.2. Unterbrechung der Werbemittelschaltung

Die Verlage sind berechtigt, die Schaltung eines Werbemittels vorübergehend zu unterbrechen, falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der Website vorliegt, auf die der mit der Werbung verbundene Hyperlink verweist. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Ermittlungen staatlicher Behörden oder einer Abmahnung eines vermeintlich Verletzten, es sei denn, diese ist offensichtlich unbegründet. Der Inserent wird über die Sperrung unterrichtet und hat die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte unverzüglich zu entfernen oder deren Rechtmässigkeit darzulegen und ggf. zu beweisen. CHM kann dem Inserent anbieten, das Werbemittel durch ein alternatives Werbemittel und/oder durch einen Hyperlink auf eine andere Website zu ersetzen. Die insoweit entstehenden Mehrkosten können dem Inserenten nach Nachweis durch CHM in Rechnung gestellt werden; die Entscheidung darüber obliegt CHM. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.

5.3. Zurückziehen der Werbemittelschaltung

Die Verlage sind insbesondere berechtigt, ein bereits veröffentlichtes Werbemittel gänzlich zurückzuziehen, wenn der Inserent nachträglich unabgesprochene Änderungen der Inhalte des Werbemittels vornimmt oder die URL der Verlinkung ändert oder der Inhalt der Website, auf die verlinkt ist, wesentlich verändert ist. In diesem Fall steht dem Inserenten keine kostenfreie Ersetzungsbefugnis zu, wobei CHM ihren vereinbarten Vergütungsanspruch behält. Die Verlage sind ferner berechtigt, ein Werbemittel – sei es bereits veröffentlicht oder nicht – auch nachträglich noch zurückzuziehen bzw. seine Schaltung abzulehnen, wenn der Vermarktungspartner, auf dessen Webpage die Schaltung erfolgt ist bzw. erfolgen soll, der Veröffentlichung gegenüber CHM widerspricht. In diesem Fall hat CHM keinen Anspruch auf Vergütung und der Inserent ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen nicht.

5.4. Weitere Bestimmungen

Die Verlage können aus technischen Gründen für bestimmte Daten vorgeschriebene, aber dem Inhalt nach nicht unbedingt termingebundene Inserate ohne vorherige Benachrichtigung um eine Ausgabe vor- oder zurückverschieben. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung als solche nicht erkennbar sind, müssen mit dem vollen Firmennamen unterzeichnet sein und werden vom Verlag durch die Überschrift «Anzeige» kenntlich gemacht. Die redaktionelle Freiheit und Unabhängigkeit liegt ausschliesslich und vollumfänglich bei den Verlagen.

Die Verlage können über die Platzierung der Inserate bestimmen. Platzierungswünsche des Auftraggebers können nur unverbindlich entgegengenommen werden. Für eingehaltene Platzierungsvorschriften wird der festgelegte Preis erhoben. Veröffentlichungen im Textteil können bei Aufgabe von Anzeigen nicht zur Bedingung gemacht werden. Allfällige Publikationen im Textteil, welche Interessen von Inserenten verletzen, berechtigen zu keinerlei Ansprüchen gegenüber CHM. Aufträge für Werbebeilagen und Beihefter sind für die Verlage erst nach Genehmigung eines Musters bindend.

6. Gewährleistung und Haftung der CHM

6.1. Allgemein

CHM gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine, dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Unwesentliche Fehler, insbesondere unwesentliche Beeinträchtigungen der Wiedergabe, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dem Inserenten ist zudem bekannt, dass es insbesondere bei Online-Buchungen nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jederzeit eine gänzlich fehlerfreie Wiedergabe eines Werbemittels zu ermöglichen. Kein Fehler in der Darstellung der Werbemittel und damit kein Fall der Gewährleistung liegt insbesondere dann vor, wenn der Fehler hervorgerufen wird durch Mängel des Rechners/Servers des Inserenten oder eines Dritten, durch Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser) des Users oder des Internetdienstleisters, durch IT-Sicherheitseinstellungen oder andere beschränkende Einstellungen (z.B. Ad- Blocker) oder durch Störung der Kommunikationsnetze.

Keine Gewährleistungsrechte bestehen bei telefonisch erteilten Aufträgen, bei fehlerhaften digitalen Übermittlungen von Inseraten zu CHM, bei Fehlern infolge von Übersetzungen fremdsprachiger Vorlagen, bei zeitlichen Verschiebungen von Inseraten durch die Verlage, bei nichteingehaltenen Platzierungsvorschriften, bei ungeeigneten Vorlagen, bei nicht signifikanten Passerdifferenzen und bei Abweichungen in der Farbe oder von typografischen Vorschriften sowie bei fehlenden Codebezeichnungen. Ausserhalb seines Herrschaftsbereiches trägt CHM nicht die Gefahr des Datenverlustes auf dem Übertragungswege und übernimmt auch keine Gewährleistung und/oder Haftung für die Datensicherheit. Gefahrübergang ist mit Eingang des Werbemittels auf einem der Server von CHM. Weder CHM noch die Verlage sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Werbemittel bzw. Inhalte auf deren Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit, Seriosität, Qualität und/oder Freiheit von Fehlern zu überprüfen und übernehmen dafür weder ausdrücklich noch konkludent die Gewähr und/oder die Haftung. Der Inserent hat das geschaltete Werbemittel unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Reklamationen wegen fehlerhaften Erscheinens oder Nichterscheinens oder sonstigen Mängeln sind innerhalb von 3 Tagen nach Publikation bei CHM anzubringen. Danach gilt die Schaltung des Werbemittels als genehmigt.

Sollte bei einer Online-Buchung ein Ad-Server über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 % der gebuchten Zeit) einer zeitgebundenen Festbuchung ausfallen, wird CHM versuchen, den Ausfall an Medialeistung (PIs) nachzuliefern oder die Zeit der Insertion zu verlängern, sofern dies den Interessen des Inserenten nicht zuwiderläuft. Im Falle des Scheiterns einer Nachlieferung innerhalb der ursprünglich gebuchten Insertion bzw. nach Verlängerung des Insertionszeitraumes, entfällt die Zahlungspflicht des Inserenten für die in dem Zeitraum nicht realisierten bzw. durchschnittlich nicht angefallenen Medialeistungen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Soweit CHM dies gewährleistet, hat der Inserent bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels Anspruch auf Verlängerung des Insertionszeitraumes oder auf Schaltung eines Ersatzwerbemittels. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Verlängerung des Insertionszeitraumes bzw. der Schaltung eines Ersatzwerbemittels hat der Inserent ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages in Bezug auf den Anteil, der noch nicht erbrachten Medialeistung; weitere Rechte sind ausgeschlossen. Sämtliche weitergehenden Ansprüche wegen fehlerhaften Erscheinens, Nichterscheinens oder aus anderen Gründen sind ausgeschlossen. Anderslautende Bedingungen in der Bestellung sind ungültig. Abgesehen von oben beschriebener Gewährleistung schliesst CHM soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich jede Gewährleistung aus. Zudem ist die Haftung der CHM für sämtliche Schäden, inklusive indirekte Schäden und Mängelfolgeschäden (wie entgangener Gewinn, Produktionsausfall oder Datenverluste etc.), soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. In jedem Fall haftet CHM höchstens bis zur Höhe der Vergütung, die CHM für die Schaltung des jeweiligen Werbemittels erhält oder erhalten hätte.

6.2. Online-Buchungstools

Die CHM kann die ununterbrochene und jederzeitige Verfügbarkeit der Online-Buchungstools nicht garantieren, da dieser Dienst teilweise auf Informatik-Systemen beruht, deren Betrieb nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt (Telekommunikationsnetze u.a.). Die CHM haftet nicht für Datenverlust bei Datenübermittlung. Soweit in ihrem Verantwortungsbereich liegend bemüht sich die CHM, den Betrieb der Informatik-Systeme (Server u.a.), über welche die Daten veröffentlicht und die Inseratedispositionen verarbeitet werden, stabil zu halten. Sollten diese dennoch Funktionsstörungen aufweisen, ist die CHM bemüht, solche so schnell wie möglich zu beheben oder zumindest zu minimieren. Sollte der Inserent, trotz dieser Bemühungen, aus Funktionsstörungen oder aus ähnlichen Gründen direkte oder indirekte Schäden erleiden, so ist eine Haftung der CHM ausgeschlossen. Soweit in ihrem Verantwortungsbereich liegend bemüht sich die CHM um die korrekte Verarbeitung der Inseratedispositionen. Sollte der Inserent trotz dieser Bemühungen aus falsch verarbeiteten Inseratedispositionen direkte oder indirekte Schäden erleiden, so ist die Haftung der CHM ausgeschlossen.

7. Gewährleistung und Haftung des Inserenten

Der Inserent ist für den Inhalt der Inserate verantwortlich. Der Inserent erklärt, die gesetzlichen Bestimmungen, guten Sitten, Vorschriften des avisierten Medienanbieters und Branchenregeln einzuhalten und dafür der CHM und dem Verlag verantwortlich zu sein. Der Inserent gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Inserent stellt CHM und die Verlage sowie deren Organe und Hilfspersonen auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher , strafrechtlicher, urheberrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Er ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter oder in sonstigen Verfahren anfallende, gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen. Der Inserent ist verpflichtet, CHM nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechteverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. CHM wird den Inserenten über die Geltendmachung entsprechender Ansprüche Dritter informieren.

Der Inserent haftet für alle Folgen und Nachteile, die CHM durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Dienste oder dadurch entstehen, dass der Inserent seinen sonstigen Obliegenheiten nach diesen AGB nicht nachkommt. Der Inserent stellt CHM von jeglichen Ansprüchen oder Forderungen Dritter auf erstes Anfordern frei, die diese wegen Verletzung von Rechten durch den Inserenten geltend machen, einschliesslich angemessener Rechtsverfolgungs- und Anwaltskosten. Ferner verpflichtet sich der AG, CHM bei der Abwehr solcher Ansprüche zu unterstützen. Die CHM kann für die vereinbarten und verbindlich gebuchten Werbemittel die geschuldete Vergütung dem Kunden vollständig in Rechnung stellen, wenn die Werbemittel aus Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht geschaltet werden können. Dies gilt insbesondere, wenn die Werbemittel der CHM nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt oder nachträglich abgeändert wurden. Allfällig entstandene Zusatzkosten für die CHM oder den Medienanbieter können dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt werden. Der Inserent haftet zudem für die sorgfältige Aufbewahrung seines Passwortes des Online-Buchungstools. Die Weitergabe des Passworts bzw. die Nutzung der Online-Buchungstools durch Dritte ausserhalb des Geschäftsbetriebs des Inserenten oder durch Personen, die aus dem Geschäftsbetrieb ausgeschieden sind, gilt als missbräuchliche Verwendung. Bei missbräuchlicher Verwendung hat die CHM das Recht, das oder die Passwörter des Inserenten und seiner Nutzer mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

8. Gegendarstellungsrecht

Bei einem Gegendarstellungsbegehren (Art. 28ff. ZGB) gegenüber Inseraten informiert der Verlag bzw. CHM den Inserenten über den Eingang des Begehrens und bespricht mit ihm das Eintreten auf das Begehren bzw. seine Gutheissung oder Abweisung sowie das Vorgehen bei einer allfälligen Publikation und den damit zusammenhängenden Modalitäten. Der Entscheid über die Aufnahme dieser Gegendarstellung durch eine Drittperson obliegt ausschliesslich dem Verlag oder gegebenenfalls dem Gericht. In beiden Fällen verpflichtet sich der Inserent, der die Tatsachenbehauptung veranlasst hat, die durch die Ausübung des Gegendarstellungsrechts anfallenden Kosten zu tragen.

9. Rechteeinräumung

9.1. Allgemein

Der Inserent überträgt CHM sämtliche für die Nutzung der Werbung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, Speicherung in und Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Vorgenannte Rechte berechtigen insbesondere zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen derOnline-Medien. Der Inserent erklärt insbesondere sein Einverständnis, dass die CHM die Inserate in eigene oder fremde elektronische Datenbanken einspeisen, speichern sowie abrufen und zu diesem Zweck bearbeiten kann. Die nicht autorisierte und ohne gewichtige Eigenleistung erfolgende Bearbeitung und Verwertung von abgedruckten oder in elektronische Datenbanken eingespiesenen Inseraten durch Dritte ist unzulässig und wird vom Inserenten untersagt. Dieser überträgt der CHM insbesondere das Recht, nach Rücksprache mit dem Verlag mit geeigneten Mitteln dagegen vorzugehen. CHM kann an den eingeräumten Rechten die für die vereinbarte Werbeschaltung erforderlichen Unterlizenzen in beliebiger Anzahl einräumen, sowie die eingeräumten Rechte auf Dritte übertragen.

9.2. Geistiges Eigentum an von CHM kreierten Inseraten

Der Inserent anerkennt das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht, der CHM an allen von ihr selber kreierten Inseraten mit individuellem Charakter (z.B. DTP-Verfahren). Soweit der Inserent seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der CHM nachkommt, ist ihm die Nutzung des geistigen Eigentums im Rahmen des ursprünglichen Verwendungszweckes erlaubt.

10. Datenschutz

10.1. Allgemein

Im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistungen von CHM, insbesondere bei der Auftragserteilung und -bearbeitung, werden personenbezogene Daten erhoben. Die CHM erhebt Personendaten zur Abwicklung des eingegangenen Vertragsverhältnisses, zum Zweck, den der Inserent angegeben hat oder aus diesen AGB ersichtlich ist sowie zum Zwecke der Abrechnung und Vergütung. Ferner ist CHM berechtigt, auf die Daten zur Erhaltung der Betriebsfähigkeit zuzugreifen und zum Zweck der Kredit- oder Bonitätsprüfung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen mit externen Dienstleistern auszutauschen. Zudem ist CHM berechtigt, die Daten konzernintern weiterzugeben sowie zu Marketing- und Werbezwecken zu nutzen. Der Inserent nimmt zur Kenntnis, dass Personendaten in eingespiesenen Datenbanken auch in Staaten abrufbar sind, die keine mit der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen, und somit die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit seiner Personendaten nicht garantiert ist. Um feststellen zu können, inwiefern das Angebot für Inserenten von Interesse ist und verbessert werden kann, werden allgemeine, nicht-personenbezogene insbesondere statistische Daten über die Nutzung der Online- Leistungen von CHM festgehalten. Dazu können Umfragen durchgeführt und Daten und Informationen aus Server-Protokolldateien auf ganzheitlicher Basis zusammengefasst und für Statistiken und Analysen genutzt. Der Inserent kann auf schriftliche Vorankündigung (30 Tage) die zu seiner Person gespeicherten persönlichen Daten, unentgeltlich bei CHM einsehen. Dazu kann der Inserent schriftlich eine Anfrage an CHM stellen.

10.2. Online-Buchungstools

Der Inserent willigt ein, dass seine bei der Registrierung erfassten Daten gespeichert und zum Betrieb der Online- Buchungstools genutzt werden dürfen. Die CHM wird mit den Daten im Einklang mit den Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes verfahren. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen gespeichert und bei der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen sowie Dritte zur Bestellabwicklung eingeschaltete Unternehmen weitergegeben. Ohne anderslautende Weisung des Inserenten ist die CHM befugt, das Konto des Inserenten und seinen Inhalt 12 Monate nach der letzten Registrierung zu löschen.

11. Schlussbestimmungen

Alle Informationen, Einwilligungen, Mitteilungen oder Anfragen nach diesen AGBs sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser AGBs haben schriftlich zu erfolgen. Die Versendung per E-Mail entspricht der Schriftform. Bei Versendung per Telefax oder E-Mail ist das Eingangsdatum beim jeweils anderen Partner massgebend. Eine etwaige Ungültigkeit einer Bestimmung vorliegender AGBs berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die der beabsichtigten Bedeutung der ungültigen Bestimmung am nächsten kommen. Gleiches gilt bei Auftreten evtl. ausfüllungsbedürftiger Lücken. Auf den Insertionsvertrag findet ausschliesslich SCHWEIZER RECHT Anwendung. Das Wiener Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen. AUSSCHLIESSLICHER GERICHTSSTAND IST AARAU.

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen treten am 04.12.2018 in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen. Die CHM behält sich ausdrücklich das Recht vor, die vorliegenden Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Die jeweils aktuelle und damit gültige Version findet sich auf der Website www.chmediawerbung.ch.

AGB Radio 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Werbung und Sponsoring
auf den Radiosendern Flashback FM, Radio 24, Radio 32, Radio Argovia, Radio Bern1, Radio Eviva, Radio FM1, Radio Melody, Radio Pilatus, Radio Sunshine, Radio Central und Virgin Radio Switzerland.

1. Gegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen CH Regionalmedien AG (nachfolgend „CH Regionalmedien“), resp. die durch die CH Regionalmedien vermarkteten Sender (nachfolgend „Sender“ genannt), und dem Auftraggeber. Sie bilden einen Bestandteil aller von CH Regionalmedien betreffend den Sender abgeschlossenen Werbe- und Sponsoringaufträge.

Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind in jedem Fall wegbedungen.

2. Definitionen

Als „Auftrag“ im Sinne dieser AGB gilt der Vertrag zwischen dem Sender und einem „Auftraggeber“ über die Integration und Verbreitung von Werbung, Sonderwerbeformen und den übrigen Formen der kommerziellen Kommunikation sowie Integration und Verbreitung von Sponsoringformen und Product-Placements (nachfolgend einheitlich „Werbe- und Sponsoringformen“) auf dem Sender.

Das zur Verbreitung bestimmte Sendematerial (bspw. Werbespots, Sponsornennungen etc.) wird nachfolgend als „Werbe-/Sponsoringmittel“ bezeichnet.

3. Vertragsabschluss

Der Auftraggeber übermittelt in der Regel ein unterzeichnetes Offertformular, welches die Leistungen definiert. CH Regionalmedien bestätigt den Auftrag schriftlich (E-Mail genügt). Der Auftrag kommt mit der Bestätigung zustande, spätestens aber mit der Verbreitung der Werbe-/Sponsoringmittel.

Wird der Auftraggeber durch einen Vermittler vertreten, so garantiert der Vermittler den Bestand des Auftrages und händigt CH Regionalmedien auf Verlangen die schriftliche Auftragserteilung/-bestätigung des Auftraggebers aus.

4. Auftragsabwicklung

Die Herstellung der Werbe-/Sponsoringmittel erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber auf dessen eigene Kosten und Gefahr, sofern im Auftrag nicht anderweitig vereinbart.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel inkl. SUISA-Nummer gemäss den nachstehenden Fristen und den Vorgaben der CH Regionalmedien und des Senders mindestens 3 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung anzuliefern.
Zugelassene Sendeunterlagen sind MD, CD, E-Mail (MPG-Formate o.ä.).
Wurde im Auftrag vereinbart, dass der Sender die Werbe-/Sponsoringmittel herstellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, das dazu notwendige Material mindestens 14 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung gemäss den Vorgaben der CH Regionalmedien und des Senders anzuliefern.
Die durch den Sender hergestellten Werbe-/Sponsoringmittel werden dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt. Der Auftraggeber teilt dem Sender allfällige Änderungswünsche innert 2 Arbeitstagen mit.

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung der Werbe-/Sponsoringmittel einschliesslich Anpassungen gemäss Änderungswünschen des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern im Auftrag nicht anderweitig vereinbart.

5. Verbreitungs- und Weitersenderechte

CH Regionalmedien und der Sender sind berechtigt, die Werbe-/Sponsoringmittel zu veröffentlichen und zu diesem Zweck zu bearbeiten. Der Auftraggeber gibt ausdrücklich seine Zustimmung, dass CH Regionalmedien die Werbe-/Sponsoringmittel auch anderweitig verwenden darf und insbesondere auch Dritten zur Verfügung stellen kann.

CH Regionalmedien behält sich vor und ist befugt, nicht jedoch verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel nach erfolgter Ausstrahlung gemäss Auftrag weiterhin zu archivieren.

6. Rechtsgewährleistung

Der Auftraggeber sichert zu, dass er mit Blick auf die Ausstrahlung der Werbe-/Sponsoringmittel sämtliche erforderlichen Bewilligungen eingeholt bzw. Meldungen erbracht und die notwendigen Rechte (insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte) erworben hat. Der Auftraggeber wird auf Verlangen von CH Regionalmedien seinen Rechteerwerb zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäss Auftrag schriftlich belegen.
Der Auftraggeber sichert insbesondere zu, dass die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Material im Einklang mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften der Radio- und Fernsehgesetzgebung stehen (namentlich Radio- und Fernsehgesetz [SR 784.40], Radio- und Fernsehverordnung [SR 784.401] sowie Werbe- und Sponsoring-Richtlinien für Radio und Fernsehen des Bundesamtes für Kommunikation [BAKOM], sämtliche für den Betrieb von Mehrwertdienstnummern einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Datenschutzgesetz [SR 235.1]), spezialgesetzliche Einschränkungen oder Verbote sowie die Grundsätze Lauterkeit der Schweizerischen Lauterkeitskommission bezüglich Werbung für seine Produkte oder Dienstleistungen eingehalten und auch sonst keine rechtlichen Bestimmungen verletzt werden.
Des Weiteren sichert der Auftraggeber zu, dass er über sämtliche für den Vollzug des Auftrags erforderlichen Verwendungs- und Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Werbe-/Sponsoringmitteln, bzw. Material verfügt, keine Rechte von Mitbewerbern verletzt und zur Rechteeinräumungen für den Vollzug des Auftrags befugt ist. 

Der Auftraggeber ist für die Bezahlung allfälliger Abgaben an die SUISA für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in seinen Werbe-/Sponsoringmitteln selber verantwortlich. Der Auftraggeber fordert die für die entsprechende Abrechnung notwendige SUISA-Nummer direkt bei der SUISA an und weist diese an, die entsprechende Rechnung direkt auf den Auftraggeber auszustellen und diesem zuzusenden.

7. Schadloshaltung

Der Auftraggeber wird CH Regionalmedien von sämtlichen Ansprüchen aus einer allfälligen Verletzung der Rechtsgewährleistung gemäss Ziffer 6 vollumfänglich schadlos halten und trägt insbesondere auch die für die Schadloshaltung erforderlichen angemessenen Kosten eines Rechtsbeistandes, wobei dessen Bestellung vorgängig zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wird.

8. Zurückweisung von Werbe-/Sponsoringmitteln

CH Regionalmedien ist nicht verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Material vor der Verbreitung, bzw. vor der Herstellung von Werbe-/Sponsoringmitteln zu prüfen. CH Regionalmedien behält sich das Recht vor, Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. Material jederzeit aus rechtlichen, sittlichen, programmlichen, technischen oder ähnlichen Gründen abzulehnen. Die Ablehnung eines Werbe-/Sponsoringmittels, bzw. Material wird dem Auftraggeber umgehend mitgeteilt. Dieser hat alsdann unter Einhaltung der in Ziffer 4 aufgeführten Fristen die Möglichkeit, ein geändertes oder neues Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. Material zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt eine rechtzeitige Ersatzlieferung oder trifft auf diese ebenfalls ein Ablehnungsgrund zu, so kann CH Regionalmedien die Verbreitung ablehnen und die Sendezeit anderweitig belegen.

Anpassungen von Werbe-/Sponsoringmitteln aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder wenn sonst von CH Regionalmedien aus rechtlichen Gründen für notwendig erachtet, führt der Auftraggeber auf eigene Kosten aus. CH Regionalmedien und der Sender können Anpassungen auch selbst auf Kosten des Auftraggebers vornehmen. Solche Anpassungen werden dem Auftraggeber nach Möglichkeit vorgängig mitgeteilt und berechtigten diesen nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen. 

9. Platzierung der Werbe-/Sponsoringmittel und Programmänderungen

Der Auftraggeber kann mittels vorgängiger Absprache bei der Erteilung des Auftrags Vorgaben bezüglich Platzierung bzw. Ausstrahlung mit CH Regionalmedien vereinbaren. Diese Vorgaben sind nur verbindlich, wenn sie mit CH Regionalmedien in schriftlicher Form vereinbart wurden und CH Regionalmedien die Vorgaben schriftlich bestätigt. 
Werbespots werden normalerweise in höchstens 3 Blocks pro Sendestunde zusammengefasst. In der Regel beträgt die maximale Blocklänge 2 Minuten. Verschiebungen innerhalb der Sendestunde sind jederzeit zulässig. CH Regionalmedien kann nicht gewährleisten, dass keine Werbung von derselben Waren- oder Leistungsgruppe im selben Werbeblock gesendet wird.

Programmänderungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen. 

10. Rügepflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel während der erstmaligen Verbreitung auf technische Mängel zu prüfen und allfällige Beanstandungspunkte unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen ab der erstmaligen Ausstrahlung, zu rügen, andernfalls die Ausführung des Auftrags als genehmigt gilt. Der Sender korrigiert allfällige technische Mängel innert angemessener Frist. 

11. Vergütung

Der Auftraggeber schuldet die im Auftrag festgehaltene Vergütung ohne Abzüge, Skonti und Ähnliches (netto/netto). Beraterkommissionen, Abschlussrabatte und Ähnliches setzen eine Regelung im Auftrag voraus. Die Vergütung ist innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlich geltender MWST.

12. Rücktrittsmöglichkeiten des Auftraggebers

In einzelnen begründeten Fällen kann CH Regionalmedien dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen bis zu 30 Kalendertagen vor der erstmaligen Ausstrahlung eines Werbespots eine Rücktrittsmöglichkeit einräumen. Ein Rücktrittsantrag ist in jedem Falle schriftlich (Fax oder per E-Mail genügt) an CH Regionalmedien zu richten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn und sobald CH Regionalmedien ihm schriftlich zustimmt (Fax oder E-Mail genügt). Bei einem Rücktritt innerhalb von weniger als 30 Kalendertagen vor der erstmaligen Ausstrahlung des Werbespots bleibt der Auftraggeber zur Zahlung von 50 % der Vergütung verpflichtet. Bis spätestens zwei Monate vor der ersten Ausstrahlung hat der Auftraggeber das Recht, von einem Auftrag ohne Kostenfolgen zurückzutreten. Bei einem späteren Rücktritt schuldet der Auftraggeber eine Entschädigung wie folgt: 1 - 2 Monate: 50% der Vergütung, weniger als 1 Monat: 75% der Vergütung, weniger als 1 Woche vor der Ausstrahlung: 100% der Vergütung. Bei Spotschaltungen ist eine Annullierung ohne Kostenfolge möglich, wenn der Auftrag innert sechs Monaten nach der ersten ursprünglichen Ausstrahlung nachgeschaltet wird.

Die Rücktrittsmöglichkeit besteht ausschliesslich für Ausstrahlungen von Werbespots. Bei allen übrigen Werbeformen und bei Sponsorings ist ein Rücktritt des Auftraggebers ausgeschlossen.

13. Produktionsverzicht

CH Regionalmedien und der Sender sind berechtigt, versponserte Sendungen aus programmlichen oder anderen von CH Regionalmedien oder dem Sender für massgeblich erachteten Gründen vorzeitig abzusetzen. In diesem Fall reduziert sich die vom Auftraggeber zu leistende Vergütung pro rata; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 

14. Nichterfüllung/Verzug des Auftraggebers

Bei Nichterfüllung von Liefer- oder Zahlungspflichten durch den Auftraggeber ist die CH Regionalmedien berechtigt, ohne weitere Mahnung von der Ausführung des Auftrags und insbesondere der Verbreitung des Werbe-/Sponsoringmittels abzusehen. Der Auftraggeber bleibt zur Bezahlung der Vergütung, zuzüglich 8% Verzugszins, verpflichtet und haftet für sämtlichen weiteren Schaden der CH Regionalmedien und des Senders.

15. Geistiges Eigentum 

CH Regionalmedien bzw. der Sender sind Eigentümer von sämtlichen Rechten (insbesondere Namens-, Urheber-, Leistungsschutz-, Design-, Markenrechte) an ihren Sendungen, Bestandteilen und Titeln ihrer Sendungen und sämtlichem dazugehörenden Material.

Jede Verwendung, insbesondere des Namens und der Logos des Senders, von CH Regionalmedien bzw. der Sendung durch den Auftraggeber, z.B. im Rahmen von Hinweisen auf ein Sponsoring, in der Werbung des Sponsors oder im Zusammenhang mit vom Sponsor angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen, ist nicht erlaubt, sofern der Auftraggeber nicht über eine entsprechende schriftliche Genehmigung von CH Regionalmedien bzw. des Senders verfügt. Eine allfällige Genehmigung gilt dabei, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nur solange, wie dies für die genehmigte Verwendung absolut notwendig ist, höchstens aber solange der Auftrag dauert.

16. Haftung Auftraggeber

Der Auftraggeber haftet CH Regionalmedien, dem Sender, ihren Organen, Mitarbeitern und Hilfspersonen unabhängig von einem Verschulden. Sollte CH Regionalmedien, der Sender, seine Organe, Mitarbeiter oder Hilfspersonen im Zusammenhang mit dem Auftrag von Dritten oder von Behörden rechtlich belangt werden, so stellt der Auftraggeber CH Regionalmedien, den Sender, dessen Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen von allen Ansprüchen frei und übernimmt die anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung einem Prozess beizutreten.

17. Haftung CH Regionalmedien und Sender

Ausser bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht ist jegliche Haftung der CH Regionalmedien und des Senders wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen und beigezogene Dritte der CH Regionalmedien und des Senders ist generell wegbedungen. CH Regionalmedien haftet insbesondere nicht für das Erscheinen bzw. die Veröffentlichung des Werbe-/Sponsoringmittels, die Platzierung oder die rechtzeitige, störungslose und fehlerlose Ausstrahlung. CH Regionalmedien und der Sender haftet ausschliesslich für direkte Schäden. Die Haftung ist in ihrer Höhe begrenzt auf die Höhe der durch den Auftraggeber für den Auftrag geleisteten Vergütung.

18. Datenschutz

Für die Bearbeitung von Personendaten durch CH Regionalmedien gelten die Regelungen in der Datenschutzerklärung.

19. Schlussbestimmungen

Der Auftrag inkl. Beilagen bildet die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich des Vertragsgegenstands und ersetzt diesbezüglich alle bisherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
CH Regionalmedien ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Änderungen finden auch auf laufende Aufträge Anwendung, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innert 10 Arbeitstagen nach Eingang der Änderungsmeldung schriftlich widerspricht.
Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Auftrag durch den Auftraggeber auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der CH Regionalmedien. CH Regionalmedien kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag abtreten, insbesondere an einen anderen Veranstalter von Programmen auf dem Sender sowie zu Inkassozwecken.
Die Verrechnung von Ansprüchen des Auftraggebers mit Forderungen der CH Regionalmedien und/oder des Senders ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der CH Regionalmedien und/oder des Senders zulässig.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Auftrags und/oder dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 
An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt diejenige Regelung, welche die Parteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Treu und Glauben sowie nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise getroffen hätten. Entsprechendes gilt im Fall etwaiger Lücken des Vertrags. Die Parteien verpflichten sich, eine solche Regelung jeweils unverzüglich zu vereinbaren.
Die Parteien behandeln alle mit dem Auftrag in Verbindung stehenden Informationen vertraulich. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf die Zeit vor Unterzeichnung des Auftrages bis nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Änderungen des Auftrags bedürfen der Schriftform (diese Bestimmung eingeschlossen). 
Durch den Auftrag begründen die Parteien keine Gesellschaft und kein gesellschaftsähnliches Verhältnis.

Auf das vorliegende Vertragsverhältnis findet Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ist Aarau. 

12/2023

AGB TV National

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Werbung und Sponsoring auf den Sendern TV24, TV25, S1, 3+, 4+, 5+, 6+, 7+. 

1. Gegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen CH Media TV AG (nachfolgend „CH Media“), resp. die durch die CH Media vermarkteten Sender (nachfolgend „Sender“ genannt), und dem Auftraggeber. Sie bilden einen Bestandteil aller von CH Media betreffend den Sender abgeschlossenen Werbe- und Sponsoringaufträge. 

Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind in jedem Fall wegbedungen. 

2. Definitionen 

Als „Auftrag“ im Sinne dieser AGB gilt der Vertrag zwischen dem Sender und einem „Auftraggeber“ über die Integration und Verbreitung von Werbung, Sonderwerbeformen und den übrigen Formen der kommerziellen Kommunikation sowie Integration und Verbreitung von Sponsoringformen und Product Placements (nachfolgend einheitlich „Werbe- und Sponsoringformen“) auf dem Sender. Bei Widersprüchen zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sender des tele regio combi und diesen AGB gehen diese AGB vor.  

Das zur Verbreitung bestimmte Sendematerial (bspw.  Werbespots, Sponsornennungen, Inserts, etc.) wird nachfolgend als „Werbe-/Sponsoringmittel“ bezeichnet. 

3. Vertragsabschluss 

CH Media bestätigt den Auftrag schriftlich (E-Mail genügt). Der Auftrag kommt mit Unterzeichnung durch beide Parteien zustande, spätestens aber mit der Verbreitung der Werbe-/Sponsoringmittel. 

Wird der Auftraggeber durch einen Vermittler vertreten, so garantiert der Vermittler den Bestand des Auftrages und händigt CH Media auf Verlangen die schriftliche Auftragserteilung/-bestätigung des Auftraggebers aus. 

4. Auftragsabwicklung 

Die Herstellung der Werbe-/Sponsoringmittel erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber auf dessen eigene Kosten und Gefahr, sofern im Auftrag nicht anderweitig vereinbart. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet die Werbe-/Sponsoringmittel inkl. SUISA-Nummer gemäss den nachstehenden Fristen und den Vorgaben der CH Media und des Senders anzuliefern: 

  • Werbemittel für Buchungen betreffend tele regio combi mind. 5 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung; 

  • Werbemittel für die restlichen Buchungen mind. 3 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung; 

  • Sponsoringmittel (bspw. Sponsornennungen, Inserts) mind. 14 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung; 

  • Produkte für Product Placements mind. 14 Arbeitstage vor Produktionsbeginn. 

Wurde im Auftrag vereinbart, dass der Sender die Werbe-/Sponsoringmittel herstellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, das dazu notwendige Bild- und Textmaterial mind. 14 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung gemäss den Vorgaben der CH Media und des Senders anzuliefern. 

Die durch den Sender hergestellten Werbe-/Sponsoringmittel werden dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt. Der Auftraggeber teilt dem Sender allfällige Änderungswünsche innert 2 Arbeitstagen mit. 

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung der Werbe-/Sponsoringmittel einschliesslich Anpassungen gemäss Änderungswünschen des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern im Auftrag nicht anderweitig vereinbart. 

Die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Bild- Textmaterial werden auf Verlangen nach Ende des Auftrags an den Auftraggeber zurückgeschickt. Ohne entsprechende Aufforderung ist CH Media berechtigt, die Werbe-/Sponsoringmittel 12 Monaten nach deren letzten Ausstrahlung zu entsorgen.  

5. Verbreitungs- und Weitersenderechte / Verwendung von Bild- und Tonmaterial 

CH Media und der Sender sind berechtigt, versponserte Sendungen inkl. Sponsornennungen, Product Placements, Inserts und allfällige in die Sendungen integrierten Werbeformen sowie Sendungshinweise und trailer inkl. die darin enthaltenen Sponsornennungen sachlich, örtlich und zeitlich unbeschränkt zu verwenden und verwenden zu lassen (insbesondere: Kopien herzustellen, zu verbreiten, zu veräussern, zu vermieten und wahrnehmbar zu machen; die Sendung zu bearbeiten, zu kürzen und zu ändern; Dritten die Ausstrahlung der Sendung zu erlauben; die Sendungen zu archivieren und mehrfach auszustrahlen oder weiterzusenden). 

CH Media und der Sender sind berechtigt, Werbemittel (z.B. Werbespots) während der Dauer des Auftrags mit dem Programm oder mit Teilen des Programms des Senders alleine oder mit bzw. durch Dritte zu verbreiten und weiterzusenden. 

CH Media behält sich vor und ist befugt, die Werbe-/Sponsoringmittel nach erfolgter Ausstrahlung gemäss Auftrag weiterhin zu archivieren. 

Jegliche Verwendung von Ausschnitten aus den gesponserten Sendungen/Serien gemäss Ziff. 3 oder von Bild- und Tonmaterial, das im Zusammenhang mit diesen Sendungen/Serien steht oder entstanden ist, bedarf der vorgängigen Zustimmung des Sponsornehmers. 

6. Rechtsgewährleistung 

Der Auftraggeber sichert zu, dass er mit Blick auf die Ausstrahlung der Werbe-/Sponsoringmittel sämtliche erforderlichen Bewilligungen eingeholt bzw. Meldungen erbracht und die notwendigen Rechte (insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte) erworben hat. Der Auftraggeber wird auf Verlangen von CH Media seinen Rechteerwerb zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäss Auftrag schriftlich belegen. 

Der Auftraggeber sichert insbesondere zu, dass die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Bild- und Textmaterial im Einklang mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften der Radio- und Fernsehgesetzgebung stehen (namentlich Radio- und Fernsehgesetz [SR 784.40], Radio- und Fernsehverordnung [SR 784.401] sowie Werbe- und Sponsoring-Richtlinien für Radio und Fernsehen des Bundesamtes für Kommunikation [BAKOM], sämtliche für den Betrieb von Mehrwertdienstnummern einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Datenschutzgesetz [SR 235.1]), spezialgesetzliche Einschränkungen oder Verbote sowie die Grundsätze Lauterkeit der Schweizerischen Lauterkeitskommission bezüglich Werbung für seine Produkte oder Dienstleistungen eingehalten und auch sonst keine rechtlichen Bestimmungen verletzt werden. 

Des Weiteren sichert der Auftraggeber zu, dass er über sämtliche für den Vollzug des Auftrags erforderlichen Verwendungs- und Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Werbe-/Sponsoringmitteln, bzw. Bild- und Textmaterial verfügt, keine Rechte von Mitbewerbern verletzt und zur Rechteeinräumungen für den Vollzug des Auftrags befugt ist.  

Der Auftraggeber ist für die Bezahlung allfälliger Abgaben an die SUISA für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in seinen Werbe-/Sponsoringmitteln selber verantwortlich. Der Auftraggeber fordert die für die entsprechende Abrechnung notwendige SUISA-Nummer direkt bei der SUISA an und weist diese an, die entsprechende Rechnung direkt auf den Auftraggeber auszustellen und diesem zuzusenden. 

7. Schadloshaltung 

Der Auftraggeber wird CH Media von sämtlichen Ansprüchen aus einer allfälligen Verletzung der Rechtsgewährleistung gemäss Ziffer 6 vollumfänglich schadlos halten und trägt insbesondere auch die für die Schadloshaltung erforderlichen angemessenen Kosten eines Rechtsbeistandes, wobei dessen Bestellung vorgängig zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wird. 

8. Zurückweisung von Werbe-/Sponsoringmitteln, bzw. Bild- und Textmaterial 

CH Media ist nicht verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Bild- und Textmaterial vor der Verbreitung, bzw. vor der Herstellung von Werbe-/Sponsoringmitteln zu prüfen. CH Media behält sich das Recht vor, Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. Bild- und Textmaterial jederzeit aus rechtlichen, sittlichen, programmlichen, technischen oder ähnlichen Gründen abzulehnen. Die Ablehnung eines Werbe-/Sponsoringmittels, bzw. Bild- und Textmaterial wird dem Auftraggeber umgehend mitgeteilt. Dieser hat alsdann unter Einhaltung der in Ziffer 4 aufgeführten Fristen die Möglichkeit, ein geändertes oder neues Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. Bild- und Textmaterial zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt eine rechtzeitige Ersatzlieferung oder trifft auf diese ebenfalls ein Ablehnungsgrund zu, so kann CH Media die Verbreitung ablehnen und die Sendezeit anderweitig belegen. 

Anpassungen von Werbe-/Sponsoringmitteln aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder wenn sonst von CH Media aus rechtlichen Gründen für notwendig erachtet, führt der Auftraggeber auf eigene Kosten aus. CH Media und der Sender können Anpassungen auch selbst auf Kosten des Auftraggebers vornehmen. Solche Anpassungen werden dem Auftraggeber nach Möglichkeit vorgängig mitgeteilt und berechtigten diesen nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen.  

9. Verschiebungen und Programmänderungen 

Die für das Werbe-/Sponsoringmittel vereinbarte Sendezeit gilt als Richtzeit und wird durch den Sender nach Möglichkeit eingehalten; ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Sendezeit besteht nicht. Ergibt sich in einem Werbeumfeld eine Häufung von Werbemittel-Buchungen in ein und derselben Waren- oder Leistungsgruppe, so behält sich CH Media die Ablehnung oder Verlagerung der Termindispositionen im Interesse der Werbewirksamkeit vor. Es wird jedoch kein Konkurrenzausschluss zugesichert. CH Media behält sich vor, Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug nehmende Werbespots innerhalb eines Werbeumfelds oder mehrerer Werbeumfelder abzulehnen. Ausserdem sind Verschiebungen auch aus programmlichen Gründen, wegen höherer Gewalt oder Gründen, die nicht durch CH Media und/oder den Sender zu vertreten sind, vorbehalten. Dem Auftraggeber wird eine solche Verschiebung mitgeteilt. Ist weder die Vorverlegung noch das Nachholen zu gleichen oder ähnlichen nach Möglichkeit gleichwertigen Bedingungen möglich, wird CH Media dem Auftraggeber eine nach eigenem Ermessen angemessene Preisreduktion gewähren. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 

Programmänderungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen.  

10. Redaktionelle Hoheit 

Der Sender bemüht sich um eine professionelle Produktion und Ausstrahlung seiner Sendungen, ist jedoch in der redaktionellen Gestaltung von Sendungen frei.  

11. Exklusivität bei Sponsorings 

Vereinbaren die Parteien eine Produkte- oder Branchenexklusivität, tritt der Auftraggeber als einziger Sponsor der Sendung mit Billboard innerhalb der Kategorie seines in Erscheinung tretenden Produktes, bzw. Dienstleistung auf. Der Sender ist jedoch berechtigt, innerhalb der Kategorie des in Erscheinung tretenden Produktes, bzw. Dienstleistung des Auftraggebers weitere für die Produktion der Sendung notwendige Sponsoren für Kleider- und Requisitensponsorings, Product Placements und Ähnliches beizuziehen, und diese gemäss den rechtlichen Anforderung und Richtlinien des BAKOM zu deklarieren. Die gemäss dieser Ziff. 11 eingeräumte Exklusivität erstreckt sich nur auf die exklusiv gesponserte Sendung an sich, hingegen nicht auf den klassischen Werbeblock, Station-Tipps, oder Ähnliches, vor oder nach der entsprechenden Sendung oder während deren Unterbrechung. 

12. Rügepflicht 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel während der erstmaligen Verbreitung auf technische Mängel zu prüfen und allfällige Beanstandungspunkte unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen ab der erstmaligen Ausstrahlung, zu rügen, andernfalls die Ausführung des Auftrags als genehmigt gilt. Der Sender korrigiert allfällige technische Mängel innert angemessener Frist.  

13. Vergütung 

Der Auftraggeber schuldet die im Auftrag festgehaltene Vergütung ohne Abzüge, Skonti und Ähnliches (netto/netto). Beraterkommissionen, Abschlussrabatte und Ähnliches setzen eine Regelung im Auftrag voraus. Die Vergütung ist innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlich geltender MWST. 

14. Rücktrittsmöglichkeiten des Auftraggebers 

In einzelnen begründeten Fällen kann CH Media dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen bis zu 20 Kalendertagen vor der erstmaligen Ausstrahlung eines Werbespots eine Rücktrittsmöglichkeit einräumen. Ein Rücktrittsantrag ist in jedem Falle schriftlich (Fax oder per E-Mail genügt) an CH Media zu richten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn und sobald CH Media ihm schriftlich zustimmt (Fax oder E-Mail genügt). Bei einem Rücktritt innerhalb von weniger als 20 Kalendertagen vor der erstmaligen Ausstrahlung des Werbespots bleibt der Auftraggeber zur Zahlung eines prozentualen Anteils der Vergütung gemäss nachfolgender Auflistung verpflichtet: 

  • 19 bis 15 Kalendertage: 50% 

  • 14 bis 10 Kalendertage: 75% 

  • weniger als 10 Kalendertage: 100% 

Die Rücktrittsmöglichkeit besteht ausschliesslich für Ausstrahlungen von Werbespots. Bei allen übrigen Werbeformen (insbesondere Split Screens) und bei Sponsorings ist ein Rücktritt des Auftraggebers ausgeschlossen. 

15. Produktionsverzicht 

CH Media und der Sender sind berechtigt, auf die Produktion von versponserten Sendungen ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht auf die ganze Sendung setzt die Rückerstattung aller vom Auftraggeber bereits geleisteten Zahlungen voraus. Bei einem Verzicht auf einen Teil der Sendung ist der vom Auftraggeber zu bezahlende Betrag angemessen zu reduzieren. Besteht eine Sendung aus mehreren Folgen, ist der Betrag pro rata um die nicht ausgestrahlten Folgen zu kürzen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.  

16. Nichterfüllung/Verzug des Auftraggebers 

Bei Nichterfüllung von Liefer- oder Zahlungspflichten durch den Auftraggeber ist die CH Media berechtigt, ohne weitere Mahnung von der Ausführung des Auftrags und insbesondere der Verbreitung des Werbe-/Sponsoringmittels abzusehen. Der Auftraggeber bleibt zur Bezahlung der Vergütung, zuzüglich 8% Verzugszins, verpflichtet und haftet für sämtlichen weiteren Schaden der CH Media und des Senders. 

17. Right of First Refusal 

Verlängert der Sender die Produktion einer versponserten Sendung unter dem gleichen Sendungstitel, wird dem Sponsor ein „Right of First Refusal“ eingeräumt, sofern letzteres im Auftrag schriftlich vereinbart wurde. CH Media ist in diesem Fall verpflichtet, das neue Angebot für ein Sponsoring der Sendung zuerst an den Sponsor zu richten. Akzeptiert der Sponsor das neue Angebot nicht innert der im Angebot gesetzten Frist, steht es dem CH Media frei, einen Vertrag mit einem anderen Sponsor zu schliessen. Die Konditionen des Angebots werden von CH Media für jede Ausstrahlungsdauer und für jede Sendung neu bestimmt. 

18. Geistiges Eigentum  

Der Sender ist Eigentümer bzw. Inhaber von sämtlichen Rechten (insbesondere Namens-, Urheber-, Leistungsschutz-, Design-, Markenrechte) an seinen Sendungen, Bestandteilen und Titeln seiner Sendungen und sämtlichem dazugehörenden Material. 

Jede Verwendung insbesondere des Namens und der Logos des Senders, seiner Sendungen oder der CH Media durch den Auftraggeber, z.B. im Rahmen von Hinweisen auf ein Sponsoring in der Werbung des Sponsors oder die markenmässige Benutzung für Produkte bzw. Dienstleistungen, ist nicht erlaubt, sofern der Auftraggeber nicht über eine entsprechende schriftliche Genehmigung des Senders oder der CH Media verfügt. Eine allfällige Genehmigung gilt dabei sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde nur solange wie dies für die genehmigte Verwendung absolut notwendig ist, höchstens aber solange wie der Auftrag dauert. 

19. Haftung Auftraggeber 

Der Auftraggeber haftet CH Media, dem Sender, ihren Organen, Mitarbeitern und Hilfspersonen unabhängig von einem Verschulden. Sollte CH Media, der Sender, seine Organe, Mitarbeiter oder Hilfspersonen im Zusammenhang mit dem Auftrag von Dritten oder von Behörden rechtlich belangt werden, so stellt der Auftraggeber CH Media, den Sender, dessen Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen von allen Ansprüchen frei und übernimmt die anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung einem Prozess beizutreten. 

20. Haftung CH Media und Sender 

Ausser bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht ist jegliche Haftung der CH Media und des Senders wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen und beigezogene Dritte der CH Media und des Senders ist generell wegbedungen. CH Media und der Sender haftet ausschliesslich für direkte Schäden. Die Haftung ist in ihrer Höhe begrenzt auf die Höhe der durch den Auftraggeber für den Auftrag geleisteten Vergütung. 

21. Vertragsauflösung und -beendigung 

CH Media ist berechtigt, Sponsoringverträge jederzeit fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Nachfrist seine vertraglichen Leistungen nicht erbringt oder wenn die Integration des Auftraggebers oder seiner Produkte nachteilige Auswirkungen auf das Ansehen von CH Media, die Programme oder auf die gesponserte Sendung haben können. Dem Auftraggeber steht bei einer fristlosen Kündigung kein Ersatz- oder Entschädigungsanspruch zu. 

22. Datenschutz 

Für die Bearbeitung von Personendaten durch CH Media gelten die Regelungen in der Datenschutzerklärung. 

23. Schlussbestimmungen 

Der Auftrag inkl. Beilagen bildet die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich des Vertragsgegenstands und ersetzt diesbezüglich alle bisherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 

CH Media ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Änderungen finden auch auf laufende Aufträge Anwendung, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innert 10 Arbeitstagen nach Eingang der Änderungsmeldung schriftlich widerspricht. 

Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Auftrag durch den Auftraggeber auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der CH Media. CH Media kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag abtreten, insbesondere an einen anderen Veranstalter von Programmen auf dem Sender sowie zu Inkassozwecken. 

Die Verrechnung von Ansprüchen des Auftraggebers mit Forderungen der CH Media und/oder des Senders ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der CH Media und/oder des Senders zulässig. 

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Auftrags und/oder dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.  

An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt diejenige Regelung, welche die Parteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Treu und Glauben sowie nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise getroffen hätten. Entsprechendes gilt im Fall etwaiger Lücken des Vertrags. Die Parteien verpflichten sich, eine solche Regelung jeweils unverzüglich zu vereinbaren. 

Die Parteien behandeln alle mit dem Auftrag in Verbindung stehenden Informationen vertraulich. Davon ausgenommen sind Tatsachen, die offenkundig oder allgemein zugänglich sind oder einer gesetzlichen Offenlegungspflicht unterstehen. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf die Zeit vor Unterzeichnung des Auftrages bis nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 

Änderungen und Ergänzungen des Auftrags und/oder dieser AGB bedürfen der Schriftform (diese Bestimmung eingeschlossen).  

Durch den Auftrag begründen die Parteien keine Gesellschaft und kein gesellschaftsähnliches Verhältnis. 

Auf das vorliegende Vertragsverhältnis findet Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ist Aarau.  

Zürich, September 2023 

AGB TV Regional

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Werbung und Sponsoring auf den Sendern TeleZüri, Tele M1, Tele1, TVO, TeleBärn und den Sendern des tele regio combi. 

1. Gegenstand 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen CH Regionalmedien AG (nachfolgend „CH Regionalmedien“), resp. die durch die CH Regionalmedien vermarkteten Sender sowie die Sender des tele regio combi (nachfolgend „Sender“ genannt), und dem Auftraggeber. Sie bilden einen Bestandteil aller von CH Regionalmedien betreffend den Sender abgeschlossenen Werbe- und Sponsoringaufträge. 

Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind in jedem Fall wegbedungen. 

2. Definitionen 

Als „Auftrag“ im Sinne dieser AGB gilt der Vertrag zwischen dem Sender und einem „Auftraggeber“ über die Integration und Verbreitung von Werbung, Sonderwerbeformen und den übrigen Formen der kommerziellen Kommunikation sowie Integration und Verbreitung von Sponsoringformen und Product Placements (nachfolgend einheitlich „Werbe- und Sponsoringformen“) auf dem Sender. Bei Widersprüchen zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sender des tele regio combi und diesen AGB gehen diese AGB vor.  

Das zur Verbreitung bestimmte Sendematerial (bspw. Werbespots, Sponsornennungen, Inserts, etc.) wird nachfolgend als „Werbe-/Sponsoringmittel“ bezeichnet. 

3. Vertragsabschluss 

CH Regionalmedien bestätigt den Auftrag schriftlich (E-Mail genügt). Der Auftrag kommt mit Unterzeichnung durch beide Parteien zustande, spätestens aber mit der Verbreitung der Werbe-/Sponsoringmittel. 

Wird der Auftraggeber durch einen Vermittler vertreten, so garantiert der Vermittler den Bestand des Auftrages und händigt CH Regionalmedien auf Verlangen die schriftliche Auftragserteilung/-bestätigung des Auftraggebers aus. 

4. Auftragsabwicklung 

Die Herstellung der Werbe-/Sponsoringmittel erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber auf dessen eigene Kosten und Gefahr, sofern im Auftrag nicht anderweitig vereinbart. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel inkl. SUISA-Nummer gemäss den nachstehenden Fristen und den Vorgaben der CH Regionalmedien und des Senders anzuliefern: 

  • Werbemittel für Buchungen betreffend tele regio combi mind. 5 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung; 

  • Werbemittel für die restlichen Buchungen mind. 3 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung; 

  • Sponsoringmittel (bspw. Sponsornennungen, Inserts) mind. 14 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung; 

  • Produkte für Product Placements mind. 14 Arbeitstage vor Produktionsbeginn. 

Wurde im Auftrag vereinbart, dass der Sender die Werbe-/Sponsoringmittel herstellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, das dazu notwendige Bild- und Textmaterial mind. 14 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung gemäss den Vorgaben der CH Regionalmedien und des Senders anzuliefern. 

Die durch den Sender hergestellten Werbe-/Sponsoringmittel werden dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt. Der Auftraggeber teilt dem Sender allfällige Änderungswünsche innert 2 Arbeitstagen mit. 

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung der Werbe-/Sponsoringmittel einschliesslich Anpassungen gemäss Änderungswünschen des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern im Auftrag nicht anderweitig vereinbart.  

Die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Bild- Textmaterial werden auf Verlangen nach Ende des Auftrags an den Auftraggeber zurückgeschickt. Ohne entsprechende Aufforderung ist CH Media berechtigt, die Werbe-/Sponsoringmittel 12 Monaten nach deren letzten Ausstrahlung zu entsorgen.  

5. Verbreitungs- und Weitersenderechte 

CH Regionalmedien und der Sender sind berechtigt, versponserte Sendungen inkl. Sponsornennungen, Product Placements, Inserts und allfällige in die Sendungen integrierten Werbeformen sowie Sendungshinweise und trailer inkl. die darin enthaltenen Sponsornennungen sachlich, örtlich und zeitlich unbeschränkt zu verwenden und verwenden zu lassen (insbesondere: Kopien herzustellen, zu verbreiten, zu veräussern, zu vermieten und wahrnehmbar zu machen; die Sendung zu bearbeiten, zu kürzen und zu ändern; Dritten die Ausstrahlung der Sendung zu erlauben; die Sendungen zu archivieren und mehrfach auszustrahlen oder weiterzusenden). 

CH Regionalmedien und der Sender sind berechtigt, Werbemittel (z.B. Werbespots) während der Dauer des Auftrags mit dem Programm oder mit Teilen des Programms des Senders alleine oder mit bzw. durch Dritte zu verbreiten und weiterzusenden. 

CH Regionalmedien behält sich vor und ist befugt, die Werbe-/Sponsoringmittel nach erfolgter Ausstrahlung gemäss Auftrag weiterhin zu archivieren. 

6. Rechtsgewährleistung 

Der Auftraggeber sichert zu, dass er mit Blick auf die Ausstrahlung der Werbe-/Sponsoringmittel sämtliche erforderlichen Bewilligungen eingeholt bzw. Meldungen erbracht und die notwendigen Rechte (insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte) erworben hat. Der Auftraggeber wird auf Verlangen von CH Regionalmedien seinen Rechteerwerb zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäss Auftrag schriftlich belegen. 

Der Auftraggeber sichert insbesondere zu, dass die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Bild- und Textmaterial im Einklang mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften der Radio- und Fernsehgesetzgebung stehen (namentlich Radio- und Fernsehgesetz [SR 784.40], Radio- und Fernsehverordnung [SR 784.401] sowie Werbe- und Sponsoring-Richtlinien für Radio und Fernsehen des Bundesamtes für Kommunikation [BAKOM], sämtliche für den Betrieb von Mehrwertdienstnummern einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Datenschutzgesetz [SR 235.1]), spezialgesetzliche Einschränkungen oder Verbote sowie die Grundsätze Lauterkeit der Schweizerischen Lauterkeitskommission bezüglich Werbung für seine Produkte oder Dienstleistungen eingehalten und auch sonst keine rechtlichen Bestimmungen verletzt werden. 

Des Weiteren sichert der Auftraggeber zu, dass er über sämtliche für den Vollzug des Auftrags erforderlichen Verwendungs- und Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Werbe-/Sponsoringmitteln, bzw. Bild- und Textmaterial verfügt, keine Rechte von Mitbewerbern verletzt und zur Rechteeinräumungen für den Vollzug des Auftrags befugt ist.  

Der Auftraggeber ist für die Bezahlung allfälliger Abgaben an die SUISA für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in seinen Werbe-/Sponsoringmitteln selber verantwortlich. Der Auftraggeber fordert die für die entsprechende Abrechnung notwendige SUISA-Nummer direkt bei der SUISA an und weist diese an, die entsprechende Rechnung direkt auf den Auftraggeber auszustellen und diesem zuzusenden. 

7. Schadloshaltung 

Der Auftraggeber wird CH Regionalmedien von sämtlichen Ansprüchen aus einer allfälligen Verletzung der Rechtsgewährleistung gemäss Ziffer 6 vollumfänglich schadlos halten und trägt insbesondere auch die für die Schadloshaltung erforderlichen angemessenen Kosten eines Rechtsbeistandes, wobei dessen Bestellung vorgängig zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wird. 

8. Zurückweisung von Werbe-/Sponsoringmitteln, bzw. Bild- und Textmaterial 

CH Regionalmedien ist nicht verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Bild- und Textmaterial vor der Verbreitung, bzw. vor der Herstellung von Werbe-/Sponsoringmitteln zu prüfen. CH Regionalmedien behält sich das Recht vor, Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. Bild- und Textmaterial jederzeit aus rechtlichen, sittlichen, programmlichen, technischen oder ähnlichen Gründen abzulehnen. Die Ablehnung eines Werbe-/Sponsoringmittels, bzw. Bild- und Textmaterial wird dem Auftraggeber umgehend mitgeteilt. Dieser hat alsdann unter Einhaltung der in Ziffer 4 aufgeführten Fristen die Möglichkeit, ein geändertes oder neues Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. Bild- und Textmaterial zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt eine rechtzeitige Ersatzlieferung oder trifft auf diese ebenfalls ein Ablehnungsgrund zu, so kann CH Regionalmedien die Verbreitung ablehnen und die Sendezeit anderweitig belegen. 

Anpassungen von Werbe-/Sponsoringmitteln aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder wenn sonst von CH Regionalmedien aus rechtlichen Gründen für notwendig erachtet, führt der Auftraggeber auf eigene Kosten aus. CH Regionalmedien und der Sender können Anpassungen auch selbst auf Kosten des Auftraggebers vornehmen. Solche Anpassungen werden dem Auftraggeber nach Möglichkeit vorgängig mitgeteilt und berechtigten diesen nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen.  

9. Verschiebungen und Programmänderungen 

Die für das Werbe-/Sponsoringmittel vereinbarte Sendezeit gilt als Richtzeit und wird durch den Sender nach Möglichkeit eingehalten; ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Sendezeit besteht nicht. Ergibt sich in einem Werbeumfeld eine Häufung von Werbemittel-Buchungen in ein und derselben Waren- oder Leistungsgruppe, so behält sich CH Regionalmedien die Ablehnung oder Verlagerung der Termindispositionen im Interesse der Werbewirksamkeit vor. Es wird jedoch kein Konkurrenzausschluss zugesichert. CH Regionalmedien behält sich vor, Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug nehmende Werbespots innerhalb eines Werbeumfelds oder mehrerer Werbeumfelder abzulehnen. Ausserdem sind Verschiebungen auch aus programmlichen Gründen, wegen höherer Gewalt oder Gründen, die nicht durch CH Regionalmedien und/oder den Sender zu vertreten sind, vorbehalten. Dem Auftraggeber wird eine solche Verschiebung mitgeteilt. Ist weder die Vorverlegung noch das Nachholen zu gleichen oder ähnlichen nach Möglichkeit gleichwertigen Bedingungen möglich, und ist die Verschiebung nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen, wird CH Regionalmedien dem Auftraggeber eine nach eigenem Ermessen angemessene Preisreduktion gewähren. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 

Programmänderungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen.  

10. Redaktionelle Hoheit 

Der Sender bemüht sich um eine professionelle Produktion und Ausstrahlung seiner Sendungen, ist jedoch in der redaktionellen Gestaltung von Sendungen frei.  

11. Exklusivität bei Sponsorings 

Vereinbaren die Parteien eine Produkte- oder Branchenexklusivität, tritt der Auftraggeber als einziger Sponsor der Sendung mit Billboard innerhalb der Kategorie seines in Erscheinung tretenden Produktes, bzw. Dienstleistung auf. Der Sender ist jedoch berechtigt, innerhalb der Kategorie des in Erscheinung tretenden Produktes, bzw. Dienstleistung des Auftraggebers weitere für die Produktion der Sendung notwendige Sponsoren für Kleider- und Requisitensponsorings, Product Placements und Ähnliches beizuziehen, und diese gemäss den rechtlichen Anforderung und Richtlinien des BAKOM zu deklarieren. 

12. Rügepflicht 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel während der erstmaligen Verbreitung auf technische Mängel zu prüfen und allfällige Beanstandungspunkte unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen ab der erstmaligen Ausstrahlung, zu rügen, andernfalls die Ausführung des Auftrags als genehmigt gilt. Der Sender korrigiert allfällige technische Mängel innert angemessener Frist.  

13. Vergütung 

Der Auftraggeber schuldet die im Auftrag festgehaltene Vergütung ohne Abzüge, Skonti und Ähnliches (netto/netto). Beraterkommissionen, Abschlussrabatte und Ähnliches setzen eine Regelung im Auftrag voraus. Die Vergütung ist innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlich geltender MWST. 

14. Rücktrittsmöglichkeiten des Auftraggebers 

In einzelnen begründeten Fällen kann CH Regionalmedien dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen bis zu 20 Kalendertagen vor der erstmaligen Ausstrahlung eines Werbespots eine Rücktrittsmöglichkeit einräumen. Ein Rücktrittsantrag ist in jedem Falle schriftlich (Fax oder per E-Mail genügt) an CH Regionalmedien zu richten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn und sobald CH Regionalmedien ihm schriftlich zustimmt (Fax oder E-Mail genügt). Bei einem Rücktritt innerhalb von weniger als 20 Kalendertagen vor der erstmaligen Ausstrahlung des Werbespots bleibt der Auftraggeber zur Zahlung eines prozentualen Anteils der Vergütung gemäss nachfolgender Auflistung verpflichtet: 

  • 19 bis 15 Kalendertage: 50% 

  • 14 bis 10 Kalendertage: 75% 

  • weniger als 10 Kalendertage: 100% 

Die Rücktrittsmöglichkeit besteht ausschliesslich für Ausstrahlungen von Werbespots. Bei allen übrigen Werbeformen (insbesondere Split Screens) und bei Sponsorings ist ein Rücktritt des Auftraggebers ausgeschlossen. 

15. Produktionsverzicht 

CH Regionalmedien und der Sender sind berechtigt, versponserte Sendungen aus programmlichen oder anderen von CH Regionalmedien oder dem Sender für massgeblich erachteten Gründen vorzeitig abzusetzen. In diesem Fall reduziert sich die vom Auftraggeber zu leistende Vergütung pro rata; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.  

16. Nichterfüllung/Verzug des Auftraggebers 

Bei Nichterfüllung von Liefer- oder Zahlungspflichten durch den Auftraggeber ist die CH Regionalmedien berechtigt, ohne weitere Mahnung von der Ausführung des Auftrags und insbesondere der Verbreitung des Werbe-/Sponsoringmittels abzusehen. Der Auftraggeber bleibt zur Bezahlung der Vergütung, zuzüglich 8% Verzugszins, verpflichtet und haftet für sämtlichen weiteren Schaden der CH Regionalmedien und des Senders. 

17. Right of First Refusal 

Verlängert der Sender die Produktion einer versponserten Sendung unter dem gleichen Sendungstitel, wird dem Sponsor ein „Right of First Refusal“ eingeräumt, sofern letzteres im Auftrag schriftlich vereinbart wurde. CH Regionalmedien ist in diesem Fall verpflichtet, das neue Angebot für ein Sponsoring der Sendung zuerst an den Sponsor zu richten. Akzeptiert der Sponsor das neue Angebot nicht innert der im Angebot gesetzten Frist, steht es dem CH Regionalmedien frei, einen Vertrag mit einem anderen Sponsor zu schliessen. Die Konditionen des Angebots werden von CH Regionalmedien für jede Ausstrahlungsdauer und für jede Sendung neu bestimmt. 

18. Geistiges Eigentum  

CH Regionalmedien bzw. der Sender sind Eigentümer von sämtlichen Rechten (insbesondere Namens-, Urheber-, Leistungsschutz-, Design-, Markenrechte) an ihren Sendungen, Bestandteilen und Titeln ihrer Sendungen und sämtlichem dazugehörenden Material. 

Jede Verwendung, insbesondere des Namens und der Logos des Senders, von CH Regionalmedien bzw. der Sendung durch den Auftraggeber, z.B. im Rahmen von Hinweisen auf ein Sponsoring, in der Werbung des Sponsors oder im Zusammenhang mit vom Sponsor angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen, ist nicht erlaubt, sofern der Auftraggeber nicht über eine entsprechende schriftliche Genehmigung von CH Regionalmedien bzw. des Senders verfügt. Eine allfällige Genehmigung gilt dabei, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nur solange, wie dies für die genehmigte Verwendung absolut notwendig ist, höchstens aber solange der Auftrag dauert. 

19. Haftung Auftraggeber 

Der Auftraggeber haftet CH Regionalmedien, dem Sender, ihren Organen, Mitarbeitern und Hilfspersonen unabhängig von einem Verschulden. Sollte CH Regionalmedien, der Sender, seine Organe, Mitarbeiter oder Hilfspersonen im Zusammenhang mit dem Auftrag von Dritten oder von Behörden rechtlich belangt werden, so stellt der Auftraggeber CH Regionalmedien, den Sender, dessen Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen von allen Ansprüchen frei und übernimmt die anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung einem Prozess beizutreten. 

20. Haftung CH Regionalmedien und Sender 

Ausser bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht ist jegliche Haftung der CH Regionalmedien und des Senders wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen und beigezogene Dritte der CH Regionalmedien und des Senders ist generell wegbedungen. CH Regionalmedien und der Sender haftet ausschliesslich für direkte Schäden. Die Haftung ist in ihrer Höhe begrenzt auf die Höhe der durch den Auftraggeber für den Auftrag geleisteten Vergütung. 

21. Datenschutz 

Für die Bearbeitung von Personendaten durch CH Regionalmedien gelten die Regelungen in der Datenschutzerklärung. 

22. Schlussbestimmungen 

Der Auftrag inkl. Beilagen bildet die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich des Vertragsgegenstands und ersetzt diesbezüglich alle bisherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 

CH Regionalmedien ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Änderungen finden auch auf laufende Aufträge Anwendung, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innert 10 Arbeitstagen nach Eingang der Änderungsmeldung schriftlich widerspricht. 

Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Auftrag durch den Auftraggeber auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der CH Regionalmedien. CH Regionalmedien kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag abtreten, insbesondere an einen anderen Veranstalter von Programmen auf dem Sender sowie zu Inkassozwecken. 

Die Verrechnung von Ansprüchen des Auftraggebers mit Forderungen der CH Regionalmedien und/oder des Senders ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der CH Regionalmedien und/oder des Senders zulässig. 

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Auftrags und/oder dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.  

An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt diejenige Regelung, welche die Parteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Treu und Glauben sowie nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise getroffen hätten. Entsprechendes gilt im Fall etwaiger Lücken des Vertrags. Die Parteien verpflichten sich, eine solche Regelung jeweils unverzüglich zu vereinbaren. 

Die Parteien behandeln alle mit dem Auftrag in Verbindung stehenden Informationen vertraulich. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf die Zeit vor Unterzeichnung des Auftrages bis nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 

Änderungen des Auftrags und/oder dieser AGB bedürfen der Schriftform (diese Bestimmung eingeschlossen).  

Durch den Auftrag begründen die Parteien keine Gesellschaft und kein gesellschaftsähnliches Verhältnis. 

Auf das vorliegende Vertragsverhältnis findet Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ist Aarau.  

Zürich, September 2023 

AGB watson

Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend digitale Werbung auf watson.

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Inserenten und der FixxPunkt AG (“Betreiberin”) bezüglich digitaler Werbung auf der Website (www.watson.ch) und Applikationen von watson („Plattform“).

Die digitale Werbung umfasst die Aufschaltung eines oder mehrerer Werbemittel auf der Plattform. Als Werbemittel gelten Inserate, sowie sonstige Formen der digitalen Werbung.

Als „Werbeauftrag“ gilt der Auftrag des Inserenten über die Aufschaltung eines oder mehrerer Werbemittel auf der Plattform. Integrierende Vertragsbestandteile dieser AGB sind die von der Betreiberin bzw. watson online publizierten oder sonst in geeigneter Weise (z.B. per E-Mail oder schriftlich) dem Inserenten mitgeteilten Regeln, welche betreffend digitale Werbung für die Plattform die Rechte und Pflichten der Parteien, die zur Verfügung stehenden Werbegefässe sowie Ablauf, Inhalt, Preis, Tarife und die Abwicklung der Werbung näher spezifizieren.

Die Anwendung von AGB des Inserenten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Inserent auf seine eigenen AGB bezieht und die Betreiberin bzw. watson es unterlässt, die AGB des Inserenten im konkreten Fall ausdrücklich abzulehnen.

Unser Internet-Angebot bzw. unsere Website, auf der Sie sich gerade befinden, wird unter anderem vom Werbevermarkter Goldbach Audience (Switzerland) AG vermarktet. Unter folgendem Link erfahren Sie mehr, wie die Goldbach Audience (Switzerland) AG mit den Daten die sie in Zusammenhang mit ihren Produktangeboten und Dienstleistungen sammeln umgeht und wie diese aufbewahrt und genutzt werden: https://goldbach.com/ch/de/datenschutzerklaerung/goldbach-audience

2. Abschluss der Werbeaufträge

Die Erteilung von Werbeaufträgen durch den Inserenten muss schriftlich erfolgen. Der Inserent übermittelt in der Regel ein unterzeichnetes Antragsformular, welches die gewünschte Form der digitalen Werbung umschreibt. Anlässlich der Übermittlung des unterzeichneten Antragsformulars erklärt der Inserent ausdrücklich seine Zustimmung zu den vorliegenden AGB. Die Annahme durch die Betreiberin bzw. watson erfolgt mittels schriftlicher Bestätigung („Bestätigung“). Durch den Versand der schriftlichen Bestätigung durch die Betreiberin bzw. watson kommt der Vertrag („Vertrag“) zustande.

Eine E-Mail genügt im Rahmen dieser AGB dem Schriftlichkeitserfordernis.

3. Änderung und Sistierung von Werbeaufträgen/Rücktritt durch watson

Die Änderung und die Sistierung von Werbeaufträgen müssen schriftlich erfolgen. Ist der Vertrag zustande gekommen (d.h. die Bestätigung liegt vor), so sind Änderungen des Werbeauftrags durch den Inserenten oder seine Hilfspersonen grundsätzlich kostenpflichtig. Für den geänderten Werbeauftrag bzw. die Sistierung des Werbeauftrags kommen die jeweils aktuellen Tarife der Betreiberin bzw. von watson zur Anwendung. Mindestens die ursprünglich vereinbarte Vergütung bleibt in jedem Fall geschuldet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Umfang des Werbeauftrags nach der Bestätigung reduziert wird oder der Werbeauftrag gänzlich storniert wird.

Die Betreiberin bzw. watson kann im Rahmen von Ziff. 4 und 5 dieser AGB Änderungen an den Werbematerialien und Werbemitteln vornehmen. Stellt die Plattform vor dem Erscheinen der Werbematerialien und der Werbemittel ihre Tätigkeit ein, so kann watson ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Trotz Vertragsrücktritt durch die Betreiberin bzw. watson ist der Inserent weiterhin verpflichtet, für bereits erschienene Werbemittel zu bezahlen. Zusätzliche Rabatte auf bereits erbrachte Leistungen werden nicht gewährt.

4. Werbematerialien

4.1 Verpflichtung des Inserenten Werbematerial zur Verfügung zu stellen

Der Inserent verpflichtet sich bei der Erteilung von Werbeaufträgen, das notwendige Material für die digitale Werbung auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen (Bilder, Texte, Logos etc.). Der Inserent prüft vor der Erteilung des Werbeauftrags, ob das Material die aktuellen technischen Anforderungen der Betreiberin bzw. von watson erfüllt.

4.2 Verantwortung des Inserenten für das Werbematerial

Der Inserent trägt die alleinige Verantwortung für das zur Verfügung gestellte Werbematerial, insbesondere gilt dies für die Inhalte der Werbematerialien. Er ist verpflichtet, die anwendbare Rechtsordnung einzuhalten und keine Rechte Dritter zu verletzen. Der Inserent prüft das Werbematerial auf die Rechtmässigkeit, bevor er die Werbematerialien der Betreiberin bzw. watson zur Verfügung stellt.

4.3 Gestaltungsvorgaben

Das Antragsformular bzw. der Werbeauftrag des Inserenten können Vorgaben bezüglich der Gestaltung der Werbemittel enthalten. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten verpflichtet sich die Betreiberin bzw. watson mit der Bestätigung, diese Gestaltungvorgaben einzuhalten.

Die Werbematerialien bzw. die digitale Werbung müssen sich in Schrift und Gestaltung deutlich vom redaktionellen Teil und von den Beiträgen der Nutzer der Plattform unterscheiden. Das Logo oder der Name von watson sowie der Produkte, Websites und Apps von watson dürfen in den Werbemitteln nur mit schriftlichem Einverständnis der Betreiberin bzw. watson verwendet werden. Unterscheidet sich eine digitale Werbung zu wenig deutlich, so kennzeichnet die Betreiberin bzw. watson die Werbemittel zusätzlich mit einer Überschrift im Sinne von “Advertising”, “Werbung” oderähnlichen Hinweisen.

Bei der Gestaltung der Werbematerialien ist darauf zu achten, dass die Werbematerialien auf dem Bildschirm, bzw. den Smartphones oder sonstigen Wiedergabegeräte einwandfrei angezeigt werden können. Insbesondere sind geeignete Schriftarten und genügend dicke Linien zu verwenden.

Die Betreiberin bzw. watson verwendet die neue deutsche Rechtsschreibung und behält sich vor, offensichtliche Fehler der Werbematerialien ohne Rücksprache entsprechend anzupassen.

4.4 Politische Werbung

Jegliche Werbematerialien, welche offensichtlich Einfluss auf die Meinungsbildung im Hinblick auf Wahlen oder Abstimmungen bewirken sollen, müssen frühzeitig vor dem Urnengang, bzw. dem Wahl- oder Abstimmungstermin erscheinen. Den politischen Gegnern muss die Möglichkeit offenstehen, ebenfalls vorgängig ihre Werbemittel zu veröffentlichen und Gegenpositionen zu vertreten.

4.5 Freistellung/Folgen von fehlerhaftem Werbematerial

Der Inserent stellt – soweit dies rechtlich möglich ist – die Betreiberin bzw. watson, dessen Organe und Hilfspersonen von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Nach erfolgter Streitverkündung ist der Inserent verpflichtet, dem Prozess beizutreten. Der Inserent übernimmt somit die Bearbeitung und Abwehr jeglicher Rechtsstreitigkeiten, Schadenersatzforderungen, anderer Klagen und Ansprüchen. Insbesondere hat der Inserent alle gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu tragen, welche zur Wahrung der Rechte der Betreiberin, deren Organe, Mitarbeiter sowie Hilfspersonen anfallen.

Stellt der Inserent das Werbematerial unvollständig, zu spät oder mangelhaft zur Verfügung oder entspricht das Material nicht den aktuellen technischen Anforderungen, so trägt der Inserent die Folgen alleine.

4.6 Gegendarstellungen

Beziehen sich Gegendarstellungsbegehren auf Werbemittel des Inserenten, so kontaktiert die Betreiberin bzw. watson den Inserenten, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Der Inserent hält die Betreiberin von allen sich aus dem Bedarf einer Gegendarstellung ergebenden Kosten schadlos.

Die weiteren Modalitäten betreffend der Übernahme von Rechtsstreitigkeiten, Klagen und Ansprüche usw. nach Ziff. 4.5 gelten auch für von Dritten aufgrund von Werbemitteln des Inserenten geforderte Gegendarstellungen.

5. Platzierung und Gestaltung von Werbemitteln auf watson

5.1 Platzierungswünsche

Der Inserent kann mittels Antragsformular bzw. bei der Erteilung des Werbeauftrags Platzierungswünsche anbringen. Die Platzierungswünsche des Inserenten sind für die Betreiberin bzw. watson nicht verbindlich. Aus technischen Gründen darf die Betreiberin bzw. watson die Werbemittel ohne Rückfrage beim Inserenten verschieben.

5.2 Platzierungsvorgaben

Der Inserent kann mittels vorgängiger Absprache bei der Erteilung des Werbeauftrags Platzierungsvorgaben mit der Betreiberin bzw. watson vereinbaren. Diese Platzierungsvorgaben sind nur verbindlich, wenn sie mit der Betreiberin bzw. watson in schriftlicher Form vereinbart wurden und die Betreiberin bzw. watson die Platzierungsvorgaben bestätigt und ausdrücklich auf die Verbindlichkeit der Platzierungsvorgaben hinweist.

Der Inserent wird nach Möglichkeit vorgängig durch die Betreiberin bzw. watson informiert, wenn eine Platzierungsvorgabe aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann.

5.3 Konkurrenzausschluss

Die Betreiberin bzw. watson kann nicht garantieren, dass nicht gleichzeitig auf der Plattform digitale Werbung von Konkurrenten veröffentlicht wird.

5.4 Gestaltung der Plattform

Die alleinige Verantwortung für die Gestaltung der Plattform liegt bei watson bzw. der Betreiberin. watson bzw. die Betreiberin haben das Recht, den Inhalt und die Gestaltung der Plattform jederzeit zu ändern. Die Inserenten müssen vorgängig zu einer Veränderung des Inhalts und der Gestaltung der Plattform nicht informiert werden.

6. Veröffentlichung der digitalen Werbung

Die Betreiberin bzw. watson kann jederzeit Änderungen an den Werbematerialien verlangen, die Veröffentlichung von Werbemitteln verweigern bzw. sistieren oder Werbeaufträge ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Der Inserent erlaubt der Betreiberin bzw. watson bis auf Widerruf, die Werbematerialien auf der Plattform oder in irgend einer anderen Art zu veröffentlichen und zu diesem Zweck zu bearbeiten. Der Inserent gibt ausdrücklich seine Zustimmung, dass die Betreiberin bzw. watson die Werbematerialien auch anderweitig online verwenden darf und insbesondere auch Dritten zur Verfügung stellen kann. Der Inserent stellt sicher, dass die Veröffentlichung der Werbemittel bzw. der Werbematerialien, in der vorgegebenen und/oder vereinbarten Form, mit dem zur Verfügung gestellten Inhalt und im genannten Umfang weder gegen die anwendbare Rechtsordnung verstösst noch Rechte Dritter verletzt.

7. Datenschutz

Die Datenschutzrichtlinien von watson gelten analog.

8. Haftung und Gewährleistung

8.1 Genereller Haftungsausschluss

Jegliche Haftung der Betreiberin bzw. von watson ist im Rahmen des Zulässigen wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen der Betreiberin bzw. von watson ist generell wegbedungen. Die Haftung beschränkt sich im Haftungsfall zudem auf direkte Schäden und betragsmässig auf maximal die Höhe der durch den Inserenten für die betreffenden Werbeaufträge geleistete Vergütung bzw. den Betrag einer durch den Inserenten verwendeten Gutschrift der Betreiberin bzw. watson für die Aufschaltung der betreffenden digitalen Werbung.

8.2 Haftungsausschluss betreffend Veröffentlichung/Gewährleistung

Die Betreiberin bzw. watson haftet nicht für das Erscheinen bzw. die Veröffentlichung eines Werbemittels, die rechtzeitige Aufschaltung, die Platzierung oder die rechtzeitige, störungslose und fehlerlose Anzeige. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, die jederzeitige Verfügbarkeit der Plattform sowie die fehlerfreie Wiedergabe bzw. Anzeige zu gewährleisten (es können z.B. Störungen der Kommunikationsnetze oder der Stromversorgung etc. auftreten). Die Betreiberin bzw. watson bemüht sich, die jeweils üblichen technischen Standards einzuhalten sowie allfällige Störungen, Fehler und Mängel so bald als vernünftigerweise möglich zu beheben.

Die Darstellung der Werbemittel auf den Endgeräten der Nutzer kann aufgrund der Verwendung von veralteten Software- oder Hardwarekomponenten anders angezeigt werden, als dies bei der Betreiberin bzw. watson oder dem Inserenten der Fall ist.

Die Betreiberin bzw. watson haftet in keinem Fall für unwesentliche Mängel von im Auftrag des Inserenten erstellten oder mitgestalteten Werbematerialien, wie z.B. Tippfehler oder Pixelfehler, welche weder den Sinn noch den Inhalt des Werbemittels beeinträchtigen. Bezüglich der Farbgebung und der exakten Wiedergabe wird keine Haftung übernommen.

8.3 Haftung betreffend Ausfall des Ad-Servers im Besonderen

Können die Werbemittel aufgrund eines Ausfalls des Ad-Servers während einem erheblichen Zeitraum (d.h. mehr als 20 % der vereinbarten Veröffentlichungsdauer) nicht angezeigt werden, so wird die Betreiberin bzw. watson versuchen, den Ausfall zu kompensieren oder den Insertionszeitraum verlängern. Der Inserent kann auf die Kompensation oder die Verlängerung ausdrücklich verzichten.

Ist die Nachlieferung nicht möglich, so ist der Inserent lediglich verpflichtet, die bereits realisierten Veröffentlichungen der Werbemittel, bzw. Leistungen zu vergüten. Weitergehende Ansprüche sind auch in diesem Fall ausgeschlossen.

9. Mängelrüge

Der Inserent hat die Werbemittel unverzüglich nach der ersten Aufschaltung durch die Betreiberin bzw. durch watson („Aufschaltung“) zu prüfen. Allfällige Mängel hat der Inserent sofort nach Kenntnisnahme, spätestens aber 48 Stunden nach der Aufschaltung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Inserent die unverzügliche Mängelrüge, so gilt das Werbemittel als genehmigt.

10. Vergütung und Rabatte

Die Vergütung für den Werbeauftrag sowie die Gewährung allfälliger Rabatte berechnet sich alleine nach dem jeweils aktuellen, anwendbaren Tarif, der auf der Plattform veröffentlicht wird. Sämtliche Tarife verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.

11. Messungen

Berechnet sich der anwendbare Tarif nach Ziff. 10 auf Basis von Messungen wie z.B. der Anzahl der Nutzer, welche eine Seite besucht haben usw., so sind alleine die Messungen der Betreiberin bzw. von watson massgebend.

12. Zahlungskonditionen

Die Vergütung wird - sofern keine anderslautende Vereinbarung vorliegt - von der Betreiberin bzw. watson gemäss Tarif in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Skontoabzug zu bezahlen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert.

13. Bonitätsprüfung

Die Betreiberin bzw. watson ist berechtigt, jederzeit die Bonität der Inserenten bzw. Auftraggeber zu überprüfen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile des Vertrages nicht beeinträchtigt.

14.2 Änderungen der AGB und der Tarife

Die Betreiberin bzw. watson behält sich das Recht vor, diese AGB, den Tarif sowie allfällige weitere Regelungen jederzeit zu ändern.

Geänderte AGB, Tarife und weitere Bestimmungen treten mit der Publikation auf der Plattform für alle Inserenten gleichzeitig in Kraft.

Bei laufenden Verträgen kann der Inserent innerhalb von zwei Wochen seit der Publikation der jeweiligen Änderung auf der Plattform vom Vertrag zurücktreten. Noch nicht bezogene, bezahlte Werbeleistungen werden dem Inserenten gutgeschrieben.

14.3 Anwendbares Recht

Auf alle Verträge zwischen der Betreiberin bzw. watson und den Inserenten ist das Schweizerische Recht, unter Ausschluss von Kollisionsnormen, des UN-Kaufrechts und von Staatsvertragsrecht anwendbar.

14.4 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Zürich.